Marianne hat geschrieben:Könntest du in diesem Punkte bitte substantiiert vortragen und dezidiert begründen, insbesondere im Hinblick auf Art. 19 (1), (2) und 20 (3) GG.
Ich darf mal die entsprechenden Normen zitieren. Vielleicht erklärst du uns dann welche Relevanz sie für die Frage der deutschen Völkerrechtssubjektivität haben:
Art. 19(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) ...
Art. 20(1), (2) ...
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die
Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) ...
Komisch, du hast doch gesagt, "Rechtsprechung" gäbe es nicht?
