Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

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Ist das Infektionsschutzgesetz kompliziert?

Ja
6
40%
Nein
9
60%
 
Insgesamt abgegebene Stimmen: 15
Skeptiker

Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Skeptiker »

Ich bin heute auf das hier gestoßen:
Neues Corona-Gesetz: Fünf Jahre Gefängnis für eine Cola im Freien - ist das euer Ernst?
Fünf Jahre Gefängnis, weil man in der Öffentlichkeit eine Cola trinkt oder sich nach Einbruch der Dunkelheit draußen die Beine vertritt: Ob alle Abgeordneten wissen, was sie mit dem neuen Infektionsschutzgesetz beschlossen haben?
https://www.focus.de/politik/deutschlan ... 23987.html

Hier die Gesetze:
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__73.html
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__74.html

Kann mir das mal jemand erklären? Ist das so schwachsinnig, wie es sich gerade anfühlt?
Zuletzt geändert von Skeptiker am Sa 24. Apr 2021, 22:17, insgesamt 1-mal geändert.
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Tom Bombadil
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Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Tom Bombadil »

Als IS-Terrorist bekommt man nur 4 Jahre und 3 Monate, bei der Festnahme einfach Allahu Akhbar brüllen, schon hat man 9 Monate Knast gespart :thumbup:
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Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Ebiker »

Skeptiker hat geschrieben:(24 Apr 2021, 10:39)

Ich bin heute auf das hier gestoßen:

https://www.focus.de/politik/deutschlan ... 23987.html

Hier die Gesetze:
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__73.html
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__74.html

Kann mir das mal jemand erklären? Ist das so schwachsinnig, wie es sich gerade anfühlt?
Es gibt diverse Protestveranstaltungen, da kann man teilnehmen.

Und nein, es ist nicht schwachsinnig, es ist schlicht und einfach Unrecht.
Folgen sie den Anweisungen
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Dieter Winter
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Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Dieter Winter »

Skeptiker hat geschrieben:(24 Apr 2021, 10:39)
Kann mir das mal jemand erklären?
Vorbereitung für CO² Verbrechen?
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Tom Bombadil
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Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Tom Bombadil »

Dieter Winter hat geschrieben:(24 Apr 2021, 11:04)

Vorbereitung für CO² Verbrechen?
Yep, der CO2-Lockdown wird kommen, mit ebenso drastischen Strafen für Lappalien.
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Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Skeptiker »

Ich habe hier selber einen Strang zu schwachsinnigen Querdenkern aufgemacht. Allerdings frage ich mich, wie es zusammenpasst, einerseits eine #allesdichtmachen Aktion hart anzugreifen, gleichzeitig bei der Strafzumessung gegen das Infektionsschutzgesetz derart in die Vollen zu gehen.

Ich habe den Eindruck, das geht über die Erfordernis zum Infektionsschutz hinaus, sondern es erweckt den Anschein der brutalen Bestrafungen von Abweichlertum.
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Dieter Winter
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Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Dieter Winter »

Tom Bombadil hat geschrieben:(24 Apr 2021, 11:05)
Yep, der CO2-Lockdown wird kommen, mit ebenso drastischen Strafen für Lappalien.
Lauterbach hat etwas in der Art mal durchklingen lassen.
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Dieter Winter
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Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Dieter Winter »

Skeptiker hat geschrieben:(24 Apr 2021, 11:07)
Ich habe den Eindruck, das geht über die Erfordernis zum Infektionsschutz hinaus, sondern es erweckt den Anschein der brutalen Bestrafungen von Abweichlertum.
Mit #allesdichtmachen wurden natürlich schon Narrative der Schwurbler bedient. Richy Müllers Video ist im allerbesten Fall eine heftige Geschmacklosigkeit.

Und ja, die eigentliche Gefahr bei den Infektionsschutz Maßnahmen besteht darin, dass sie als Blaupause für Einschränkungen aus anderen, beliebigen Gründen dienen könnten. Gerade Grüne dürften an diesem Gedanken Gefallen finden.
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Teeernte
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Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Teeernte »

Skeptiker hat geschrieben:(24 Apr 2021, 11:07)

Ich habe hier selber einen Strang zu schwachsinnigen Querdenkern aufgemacht. Allerdings frage ich mich, wie es zusammenpasst, einerseits eine #allesdichtmachen Aktion hart anzugreifen, gleichzeitig bei der Strafzumessung gegen das Infektionsschutzgesetz derart in die Vollen zu gehen.

Ich habe den Eindruck, das geht über die Erfordernis zum Infektionsschutz hinaus, sondern es erweckt den Anschein der brutalen Bestrafungen von Abweichlertum.
Die Zukunft für "Strafen". Wer wird denn noch für falsch Parken//dauerndes notorisches Schwarzfahren bestraft ?

5 Jahre Knast - da kann man schon ein paar Wagen losschicken.....- ist ja nicht ->> wie ein geklautes Fahrrad....
Obs zu kalt, zu warm, zu trocken oder zu nass ist:.... Es immer der >>menschgemachte<< Klimawandel. :D
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Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Maikel »

Skeptiker hat geschrieben:(24 Apr 2021, 10:39)

Ich bin heute auf das hier gestoßen:

https://www.focus.de/politik/deutschlan ... 23987.html

Hier die Gesetze:
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__73.html
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__74.html

Kann mir das mal jemand erklären? Ist das so schwachsinnig, wie es sich gerade anfühlt?
Mal wieder auf die Überschrift/Kurzform reingefallen.
Das eigentlich schlimme daran ist die verfälschende Darstellung in unseren Medien.

Im verlinkten Gesetz steht "bis zu"(!!!) 5 Jahre. So etwas nennt sich "Strafrahmen", gilt für alle nach dem Gesetz möglichen Delikte.
Ich bin mir sicher, daß die erwähnte Cola im Freien, so sie ein Einzelfall bleibt, nicht mit 5 Jahren geahndet wird.
Sondern z.B. (frei ausgedacht) die wiederholte Weigerung des Geschäftsführers eines Unternehmens mit >500 Mitarbeitern, seine Leute testen zu lassen, und/oder ins Homeoffice zu schicken.
Um auch solche oder extremere Fälle "angemessen" bestrafen zu können, ist der Strafrahmen so hoch gesetzt.
Details klärt dann ein Richter.
Die menschliche Sprache ist einzigartig, aber nicht eindeutig.
Jeder Versuch, sich mitzuteilen, kann nur mit dem Wohlwollen der anderen gelingen.
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Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Adam Smith »

Maikel hat geschrieben:(24 Apr 2021, 16:04)

Im verlinkten Gesetz steht "bis zu"(!!!) 5 Jahre. So etwas nennt sich "Strafrahmen", gilt für alle nach dem Gesetz möglichen Delikte.
Wäre es denn möglich, dass ein Richter eine Person für 5 Jahren ins Gefängnis schicken kann, wenn die Person eine Cola im freien trinkt?
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3x schwarzer Kater
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Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von 3x schwarzer Kater »

Skeptiker hat geschrieben:(24 Apr 2021, 10:39)

Ich bin heute auf das hier gestoßen:

https://www.focus.de/politik/deutschlan ... 23987.html

Hier die Gesetze:
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__73.html
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__74.html

Kann mir das mal jemand erklären? Ist das so schwachsinnig, wie es sich gerade anfühlt?
Stimmt ja so nicht. Für eine Cola im Freien gibt's kein Gefängnis. Gefängnis gäbe es ja nur dann, wenn das Verhalten nachweisbar dazu geführt hat, dass sich andere anstecken.
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Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Schnitter »

Skeptiker hat geschrieben:(24 Apr 2021, 10:39)

Ich bin heute auf das hier gestoßen:

https://www.focus.de/politik/deutschlan ... 23987.html

Hier die Gesetze:
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__73.html
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__74.html

Kann mir das mal jemand erklären? Ist das so schwachsinnig, wie es sich gerade anfühlt?
Dazu fällt mir nur das ein was ich schon immer wusste:

Der Focus taugt noch nicht mal für den Locus.
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Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Adam Smith »

3x schwarzer Kater hat geschrieben:(24 Apr 2021, 16:36)

Stimmt ja so nicht. Für eine Cola im Freien gibt's kein Gefängnis. Gefängnis gäbe es ja nur dann, wenn das Verhalten nachweisbar dazu geführt hat, dass sich andere anstecken.
Anstecken könnte die Person, welche die Cola trinkt, den Polizisten der den Ausweis entgegennimmt. Damit wäre dann das Gesetz erfüllt.
Das ist Kapitalismus:

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Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Skeptiker »

3x schwarzer Kater hat geschrieben:(24 Apr 2021, 16:36)

Stimmt ja so nicht. Für eine Cola im Freien gibt's kein Gefängnis. Gefängnis gäbe es ja nur dann, wenn das Verhalten nachweisbar dazu geführt hat, dass sich andere anstecken.
Kann man nachweisen, dass die Person A die Person B angesteckt hat?
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Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von 3x schwarzer Kater »

Skeptiker hat geschrieben:(24 Apr 2021, 18:33)

Kann man nachweisen, dass die Person A die Person B angesteckt hat?
Wenn man es nicht nachweisen kann, gibt es auch keine Strafe. So einfach ist das.

Darum geht's aber nicht. Es geht um die billigen Versuch manipulativer Berichterstattung durch die gezielte Verfälschung von Tatsachen.
Du bist doch da sonst immer so kritisch. Warum hier nicht?
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Dieter Winter
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Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Dieter Winter »

Adam Smith hat geschrieben:(24 Apr 2021, 18:10)
Anstecken könnte die Person, welche die Cola trinkt, den Polizisten der den Ausweis entgegennimmt. Damit wäre dann das Gesetz erfüllt.
Problem hier ist, dass das Virus keinen Ausweis hat. Von daher weiß der Polizist nicht, wo er es her hat.
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Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Adam Smith »

Dieter Winter hat geschrieben:(24 Apr 2021, 18:42)

Problem hier ist, dass das Virus keinen Ausweis hat. Von daher weiß der Polizist nicht, wo er es her hat.
Es wird einfach unterstellt, dass es so gewesen sein muss.
Das ist Kapitalismus:

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Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von 3x schwarzer Kater »

Adam Smith hat geschrieben:(24 Apr 2021, 18:10)

Anstecken könnte die Person, welche die Cola trinkt, den Polizisten der den Ausweis entgegennimmt. Damit wäre dann das Gesetz erfüllt.
nö, nur wenn er ihn tatsächlich angesteckt hat.
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Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Skeptiker »

3x schwarzer Kater hat geschrieben:(24 Apr 2021, 18:36)

Wenn man es nicht nachweisen kann, gibt es auch keine Strafe. So einfach ist das.

Darum geht's aber nicht. Es geht um die billigen Versuch manipulativer Berichterstattung durch die gezielte Verfälschung von Tatsachen.
Du bist doch da sonst immer so kritisch. Warum hier nicht?
Ich bin ja durchaus kritisch. Deshalb habe ich mich mit einem Urteil noch zurückgehalten.

Allerdings gehe ich davon aus, dass die offensichtliche Unmöglichkeit jemandem die Ansteckung einer anderen Person nachzuweisen, vor Gericht durch „ausreichende Wahrscheinlichkeit“ ersetzt wird. Andernfalls wäre der Gesetzgeber so dämlich ein Gesetz erlassen zu haben, dessen Verstoß niemals festgestellt werden kann. Für so dämlich halte ich den Gesetzgeber nicht.

Damit wären wir wieder bei der Cola. Was ist also falsch daran festzustellen, dass deren Genuss im Freien zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe führen kann? Es muss halt nur jemand behaupten, sich bei dir angesteckt zu haben. Dazu reicht ggf. eine banale Begegnung aus.
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Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Vongole »

Dieter Winter hat geschrieben:(24 Apr 2021, 18:42)

Problem hier ist, dass das Virus keinen Ausweis hat. Von daher weiß der Polizist nicht, wo er es her hat.
Gute Güte, bei der Strafandrohung geht es um Fälle wie diesen jetzt auf Mallorca: :rolleyes:
Auf Mallorca ist ein Inselbewohner wegen des Vorwurfs der Körperverletzung festgenommen worden, nachdem er trotz Coronasymptomen zur Arbeit sowie ins Sportstudio gegangen war und mindestens 22 Menschen infiziert haben soll. Wie die spanische Polizei am Samstag mitteilte, gingen die Ermittlungen auf einen Corona-Ausbruch in der Stadt Manacor Ende Januar zurück. Demnach hatte der Mann typische Coronasymptome, machte einen PCR-Test und ging aber noch vor dem Vorliegen des Ergebnisses zurück zur Arbeit und in sein Sportstudio.
https://www.spiegel.de/wissenschaft/med ... 299e4ba72a
Und der ominöse Colatrinker bekommt eine Geldbuße, es sei denn, er spuckt das Gebräu dem Polizisten ins Gesicht, worauf dieser sich infiziert.
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Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Moses »

Was ein Sturm im Wasserglas - wenn man die verlinkten §§ liest und versteht kann man die dämliche Schlagzeile schneller entlarven als man vor 21 Uhr im Freien eine Cola austrinken kann :rolleyes:

Aber schön dass wir wieder mal einen BashingStrang haben. :|
Der Herr gebe mir die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die ich nicht ändern kann, den Mut, Dinge zu ändern, die ich nicht hinnehmen kann, und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
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Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Adam Smith »

3x schwarzer Kater hat geschrieben:(24 Apr 2021, 18:44)

nö, nur wenn er ihn tatsächlich angesteckt hat.
Das Gesetz dient dazu, dass man draußen keine Person ansteckt. Wenn man nur die Cola trinkt, kann man niemanden anstecken, außer man begegnet noch anderen Menschen. Dann wird unterstellt, dass man die anstecken kann.
Das ist Kapitalismus:

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Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von 3x schwarzer Kater »

Skeptiker hat geschrieben:(24 Apr 2021, 18:47)

Ich bin ja durchaus kritisch. Deshalb habe ich mich mit einem Urteil noch zurückgehalten.

Allerdings gehe ich davon aus, dass die offensichtliche Unmöglichkeit jemandem die Ansteckung einer anderen Person nachzuweisen, vor Gericht durch „ausreichende Wahrscheinlichkeit“ ersetzt wird. Andernfalls wäre der Gesetzgeber so dämlich ein Gesetz erlassen zu haben, dessen Verstoß niemals festgestellt werden kann. Für so dämlich halte ich den Gesetzgeber nicht.

Damit wären wir wieder bei der Cola. Was ist also falsch daran festzustellen, dass deren Genuss im Freien zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe führen kann? Es muss halt nur jemand behaupten, sich bei dir angesteckt zu haben. Dazu reicht ggf. eine banale Begegnung aus.
Um es nochmal auf den Punkt zu bringen. Der Artikel verbreitet schlichtweg die Unwahrheit. Er erweckt den Eindruck, dass man, wenn man im Freien eine Cola trinkt, mit einer Gefängsstrafe von bis zu 5 Jahren. Und das ist falsch. Korrekt ist, dass ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Auflagen, der zur Ansteckung anderer Personen führt mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft wird. Das wird im Artikel mit keinem Wort erwähnt. Das ist ganz übler manipulativer Drecksjournalismus.
Und die Frage an dich wäre, warum du so einen Müll weiterverbreitest oder gar zur Diskussion stellst, wo du doch sonst so sensibel gegenüber jeder Art von manipulativen Journalismus bist.
Hier erstaunlicher Weise nicht.
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Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Misterfritz »

3x schwarzer Kater hat geschrieben:(24 Apr 2021, 19:14)
Und die Frage an dich wäre, warum du so einen Müll weiterverbreitest oder gar zur Diskussion stellst, wo du doch sonst so sensibel gegenüber jeder Art von manipulativen Journalismus bist.
Hier erstaunlicher Weise nicht.
Wenn man Fleischauer-Fan ist, dann sieht man das wohl anders ;)
Das Salz in der Suppe des Lebens ist nicht Selbstdisziplin, sondern kontrollierte Unvernunft ;)
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Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Skeptiker »

3x schwarzer Kater hat geschrieben:(24 Apr 2021, 19:14)

Um es nochmal auf den Punkt zu bringen. Der Artikel verbreitet schlichtweg die Unwahrheit. Er erweckt den Eindruck, dass man, wenn man im Freien eine Cola trinkt, mit einer Gefängsstrafe von bis zu 5 Jahren. Und das ist falsch. Korrekt ist, dass ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Auflagen, der zur Ansteckung anderer Personen führt mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft wird.
In Paragraph 74 heisst es, wer den „Krankheitserreger verbreitet“. Ich bin mir nicht mal sicher, ob damit zwingend die Ansteckung einer anderen Person gemeint sein muss. Die Erreger verbreite ich, wenn ich infiziert bin. Würde bedeuten, dass gemäß der Definition, der Erreger bei mir nachgewiesen werden müsste.
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Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Vongole »

Skeptiker hat geschrieben:(24 Apr 2021, 19:47)

In Paragraph 74 heisst es, wer den „Krankheitserreger verbreitet“. Ich bin mir nicht mal sicher, ob damit zwingend die Ansteckung einer anderen Person gemeint sein muss. Die Erreger verbreite ich, wenn ich infiziert bin. Würde bedeuten, dass gemäß der Definition, der Erreger bei mir nachgewiesen werden müsste.
Wenn du ihn wissentlich verbreitest zum Beispiel.
"Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 73 Absatz 1 oder Absatz 1a Nummer 1 bis 7, 11 bis 20, 22, 22a, 23 oder 24 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht..."
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Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Adam Smith »

Skeptiker hat geschrieben:(24 Apr 2021, 19:47)

In Paragraph 74 heisst es, wer den „Krankheitserreger verbreitet“. Ich bin mir nicht mal sicher, ob damit zwingend die Ansteckung einer anderen Person gemeint sein muss. Die Erreger verbreite ich, wenn ich infiziert bin. Würde bedeuten, dass gemäß der Definition, der Erreger bei mir nachgewiesen werden müsste.
Eine Person die sich draußen aufhält und Cola trinkt und dann von einem erkrankten Polizisten infiziert wird, welche diese Person kontrolliert, wird durch diese Ansteckung zu einer Person welche den Krankheitserreger verbreitet. Sollte es so im Gesetz stehen, dann ist es sehr schwammig formuliert.
Das ist Kapitalismus:

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Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Skeptiker »

Adam Smith hat geschrieben:(24 Apr 2021, 20:00)

Eine Person die sich draußen aufhält und Cola trinkt und dann von einem erkrankten Polizisten infiziert wird, welche diese Person kontrolliert, wird durch diese Ansteckung zu einer Person welche den Krankheitserreger verbreitet. Sollte es so im Gesetz stehen, dann ist es sehr schwammig formuliert.
:? Nein, so steht das ja auch nicht im Gesetz. Vielleicht liest du es einfach selber mal durch. Der Link steht ja im Eingangsbeitrag.

Wer infiziert ist, der verbreitet offensichtlich den Erreger. Daher wäre mE ein positiver Test ausreichend Nachweis für die „Verbreitung des Erregers“.

Es scheint sich nun eher darum zu drehen, wie man den Vorsatz werten muss.
Skeptiker

Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Skeptiker »

Vongole hat geschrieben:(24 Apr 2021, 19:53)

Wenn du ihn wissentlich verbreitest zum Beispiel.
"Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 73 Absatz 1 oder Absatz 1a Nummer 1 bis 7, 11 bis 20, 22, 22a, 23 oder 24 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht..."
Der Vorsatz der Handlung bezieht sich aber auf die HANDLUNG, somit nicht auf die vorsätzliche Verbreitung, denn die Handlungen sind unabhängig von der Infektion der Person.

Hiesse: Ich verstoße gegen das IfSG und die Polizei stellt dabei fest, dass ich infektiös bin, dann habe ich ein Problem.

Sehe ich das falsch? Dann bitte ich um Korrektur.
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Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Adam Smith »

Skeptiker hat geschrieben:(24 Apr 2021, 20:22)

Der Vorsatz der Handlung bezieht sich aber auf die HANDLUNG, somit nicht auf die vorsätzliche Verbreitung, denn die Handlungen sind unabhängig von der Infektion der Person.

Hiesse: Ich verstoße gegen das IfSG und die Polizei stellt dabei fest, dass ich infektiös bin, dann habe ich ein Problem.

Sehe ich das falsch? Dann bitte ich um Korrektur.
Wenn da nur steht "wer den Krankheitserreger verbreitet" dann verbreite ich den Krankheitserreger auch, wenn ich ihm ermögliche, dass ich mich mit ihm infizieren kann. Ausser der Gesetzgeber schließt dieses aus.

Des Weiteren besteht immer die Möglichkeit, dass ich auch ohne positiven Test infiziert sein kann. Nur ein negativer Test kann dieses ausschließen. Ansonsten gäbe es doch die Ausgangssperre nicht. Und natürlich gibt es noch die Gruppe der Geimpften.
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Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Skeptiker »

Adam Smith hat geschrieben:(24 Apr 2021, 20:25)

Wenn da nur steht "wer den Krankheitserreger verbreitet" dann verbreite ich den Krankheitserreger auch, wenn ich ihm ermögliche, dass ich mich mit ihm infizieren kann. Ausser der Gesetzgeber schließt dieses aus.

Des Weiteren besteht immer die Möglichkeit, dass ich auch ohne positiven Test infiziert sein kann. Nur ein negativer Test kann dieses ausschließen. Ansonsten gäbe es doch die Ausgangssperre nicht.
Es geht nicht um theoretische Möglichkeiten, es geht um Nachweise. Dir muss ein Verstoß gegen ein Gesetz nachgewiesen werden.

Was du beschreibst, wäre der Nachweis der Nichtverbreitung. Das bräuchtest du wohl in Nordkorea, aber NOCH nicht hier.
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Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Adam Smith »

Skeptiker hat geschrieben:(24 Apr 2021, 20:32)

Es geht nicht um theoretische Möglichkeiten, es geht um Nachweise. Dir muss ein Verstoß gegen ein Gesetz nachgewiesen werden.

Was du beschreibst, wäre der Nachweis der Nichtverbreitung. Das bräuchtest du wohl in Nordkorea, aber NOCH nicht hier.
Der Verstoß wäre halt, dass man nach der Ausgangssperre draußen eine Cola trinkt. Der Nachweis die Feststellung der Personalien durch die Polizei. Darauf steht aber noch kein Gefängnis. Es muss noch etwas hinzukommen.
Das ist Kapitalismus:

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Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Skeptiker »

Adam Smith hat geschrieben:(24 Apr 2021, 20:34)

Der Verstoß wäre halt, dass man nach der Ausgangssperre draußen eine Cola trinkt. Der Nachweis die Feststellung der Personalien durch die Polizei. Darauf steht aber noch kein Gefängnis. Es muss noch etwas hinzukommen.
... der positive Test, der die Verbreitung des Erregers nachweist? :|
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Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von BlueMonday »

Skeptiker hat geschrieben:(24 Apr 2021, 18:47)
Damit wären wir wieder bei der Cola. Was ist also falsch daran festzustellen, dass deren Genuss im Freien zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe führen kann? Es muss halt nur jemand behaupten, sich bei dir angesteckt zu haben. Dazu reicht ggf. eine banale Begegnung aus.
Mal anders herum gedacht: Alle derzeitig oder in Vergangenheit Infizierten wurden ja wohl von einem anderen Mensch angesteckt. Manchmal "fahrlässig", meist wohl völlig unbewusst und ungewollt, vielleicht vereinzelt auch bewusst mit Vorsatz. Letzteres dürfte auch ohne neues Gesetz bereits eine Straftat sein.

Und da gibt es nun durch die neue Gesetzeslage zwei wesentliche Fallklassen, die Fälle von Übertragungen, die nach wie vor nicht strafwürdig sind und jene, die jetzt eine Straftat (resp. auch eine Ordnungswidrigkeit mit hohen Bußgeldern(2.500-25.000EUR)) darstellen. Also alle der tausenden Neuansteckungen jeden Tag müssten zumindest unter Anfangsverdacht stehen, dass da jemand eine Straftat begangen hat. Alle Kontakte der Infizierten müssten auf Straffälligkeit untersucht werden. Evlt. hat sich der Infizierte selbst straffällig gemacht und weitere Personen angesteckt...

Und um dies im Ansatz schon zu vermeiden, muss man sich als Bürger erst mal über den §73, der ja praktisch nur aus Verweisen auf andere §§ besteht, zurückhangeln. Würde mich interessieren, welcher Anteil der 83 Millionen Deutschen das bereits geschafft hat. Da stößt man auf solche Konstruktionen wie "entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 fünfter Halbsatz " - Wieviele Bürger mögen es schon zum fünften Halbsatz geschafft haben?

Du solltest dir auch langsam Gedanken darüber machen, ob ein Fleischhauer hier im Kreise der geförderten "politischen Diskussion" und des totalsten Konsenses der Mittengesellschaft noch zitierfähig ist. Ein Liefers ist ja praktisch schon als sich völlig unmöglich gemachte Person gedeplattformt. Für den ganzen Focus dürfte es mittlerweile auch ziemlich eng werden. Eine Gazette, die jemanden wie Fleischhauer zu Worte kommen lässt statt gehorsam zu canceln, mit der kann ja auch nicht mehr alles im grünen Bereich sein. Und die Leser eines solchen Machwerks sollte man auch im Auge behalten. Holzauge, sei wachsam!
ensure that citizens are informed that the vaccination is not mandatory and that no one is under political, social or other pressure to be vaccinated if they do not wish to do so;
PeterK
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Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von PeterK »

3x schwarzer Kater hat geschrieben:(24 Apr 2021, 19:14)
Und die Frage an dich wäre, warum du so einen Müll weiterverbreitest oder gar zur Diskussion stellst, wo du doch sonst so sensibel gegenüber jeder Art von manipulativen Journalismus bist.
Na komm. Immerhin lautet der Thread-Titel nicht im üblichen Skeptiker/BiLD-Stil "5 Jahre Haft für Cola-Trinken?" ;)
Adam Smith
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Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Adam Smith »

PeterK hat geschrieben:(24 Apr 2021, 21:33)

Na komm. Immerhin lautet der Thread-Titel nicht im üblichen Skeptiker/BiLD-Stil "5 Jahre Haft für Cola-Trinken?" ;)
Vor Sonnenaufgang und während des Ramadans, kann es dazu führen, dass man in einem Eisenkäfig landet und ausgestellt wird. Danach sollen die Verbrecher ausgepeitscht und gekreuzigt worden sein.
Das ist Kapitalismus:

Die ständige Wahl der Bürger bestimmt das Angebot.
Skeptiker

Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Skeptiker »

BlueMonday hat geschrieben:(24 Apr 2021, 21:14)
Mal anders herum gedacht: Alle derzeitig oder in Vergangenheit Infizierten wurden ja wohl von einem anderen Mensch angesteckt. Manchmal "fahrlässig", meist wohl völlig unbewusst und ungewollt, vielleicht vereinzelt auch bewusst mit Vorsatz. Letzteres dürfte auch ohne neues Gesetz bereits eine Straftat sein.

Und da gibt es nun durch die neue Gesetzeslage zwei wesentliche Fallklassen, die Fälle von Übertragungen, die nach wie vor nicht strafwürdig sind und jene, die jetzt eine Straftat (resp. auch eine Ordnungswidrigkeit mit hohen Bußgeldern(2.500-25.000EUR)) darstellen. Also alle der tausenden Neuansteckungen jeden Tag müssten zumindest unter Anfangsverdacht stehen, dass da jemand eine Straftat begangen hat. Alle Kontakte der Infizierten müssten auf Straffälligkeit untersucht werden. Evlt. hat sich der Infizierte selbst straffällig gemacht und weitere Personen angesteckt...
Naja, klar. Wenn man infiziert wurde, dann gibt es die Möglichkeit, dass man gegen Auflagen verstoßen hat. Kommt das so raus, dann ist das strafwürdig (aber nicht nach §74 - der dem mit den 5 Jahren). Aber erst wenn ich trotz (mir bekannter oder nicht bekannter) Infaktion einen Verstoß gegen §73 begehe, dann ist es auch ein Verstoß gegen §74 - weil ich dann Verbreiter bin (so meine noch nicht widersprochene Rechtsauffassung - mal sehen was Vongole noch schreibt).
Und um dies im Ansatz schon zu vermeiden, muss man sich als Bürger erst mal über den §73, der ja praktisch nur aus Verweisen auf andere §§ besteht, zurückhangeln. Würde mich interessieren, welcher Anteil der 83 Millionen Deutschen das bereits geschafft hat. Da stößt man auf solche Konstruktionen wie "entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 fünfter Halbsatz " - Wieviele Bürger mögen es schon zum fünften Halbsatz geschafft haben?
Das IfSG ist hochkompliziert. Ich jedenfalls habe da so ad hoc nicht durchgeblickt. Es ist wohl eher eines der Gesetze von denen man von der Polizei erfährt (wenn die es überhaupt vollständig kennt).
Du solltest dir auch langsam Gedanken darüber machen, ob ein Fleischhauer hier im Kreise der geförderten "politischen Diskussion" und des totalsten Konsenses der Mittengesellschaft noch zitierfähig ist. Ein Liefers ist ja praktisch schon als sich völlig unmöglich gemachte Person gedeplattformt. Für den ganzen Focus dürfte es mittlerweile auch ziemlich eng werden. Eine Gazette, die jemanden wie Fleischhauer zu Worte kommen lässt statt gehorsam zu canceln, mit der kann ja auch nicht mehr alles im grünen Bereich sein. Und die Leser eines solchen Machwerks sollte man auch im Auge behalten. Holzauge, sei wachsam!
Mich erinnert der aktuelle Diskussionsverlauf an den "Impfdesaster" Strang. Den habe ich auch auf einen Artikel vom Fleischhauer hin aufgemacht. Das hat dann diverse Seiten lang eine Diskussion darüber verursacht, ob man das denn "Impfdesaster" nennen dürfe. Mittlerweile offenbar ja, weil auch für die Flussabwärtsschwimmer irgendwann der Punkt gekommen war, das Offensichtliche nicht mehr beschönigen zu können.

Selbstredend hat das nicht zu Selbstkritik und Vorsicht geführt - nun ist Fleischhauer also wieder phöse und ein manipulativer Journalist. Allerdings scheint mir deren Argumentation nicht besonders treffend zu sein, wenn da erst "Verbreitung" mit "Ansteckung" verwechselt wird, und dann "Vorsatz" nicht auf die Handlung, sondern auf eine erweiterte Handlung bezogen wird (von der bei der Beschreibung der Handlung ja noch nicht die Rede ist). Da würde ich mir die Naddy wieder gerne bei uns wünschen, um das von der juristischen Seite mal aufzudröseln.

Mal schauen ob wir dann wieder bei der Erkenntnis landen, dass das doch irgendwie ganz schön unverhältnismäßig ist. Insbesondere weil Vongole ja schon zugegeben hat, dass ein Fall von einer Person wohl dazu gehört, der "trotz Coronasymptomen" ( = Erkältungssymptome) die schlimme Tat begangen hat ins Fitnessstudio und zur Arbeit zu gehen. Da ist dann wohl jahrelanger Knast gerechtfertigt ... :x
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Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Vongole »

Skeptiker hat geschrieben:(24 Apr 2021, 20:22)

Der Vorsatz der Handlung bezieht sich aber auf die HANDLUNG, somit nicht auf die vorsätzliche Verbreitung, denn die Handlungen sind unabhängig von der Infektion der Person.
Hiesse: Ich verstoße gegen das IfSG und die Polizei stellt dabei fest, dass ich infektiös bin, dann habe ich ein Problem.

Sehe ich das falsch? Dann bitte ich um Korrektur.
Wenn du weißt, dass du positiv getestet bist, und verstößt z.B. gegen die Quarantäne- Regel, dann begehst du eine vorsätzliche Handlung. Wenn du weißt, dass du infektiös bist, und gehst ins Büro, einkaufen oder triffst Freunde, dann auch.
Wenn du es nicht weißt, aber gegen die Regeln verstößt, dann begehst du eine Ordnungswidrigkeit, die eine Geldstrafe nach sich zieht. Stellt sich dann heraus, dass du überdies infektiös bist, dürfte diese Geldstrafe höher ausfallen,
und u.U. zeigt dich jemand an, den du dabei infiziert hast.

Und nein, wer in der Öffentlichkeit abends um elf eine Cola trinkt, muss nicht ins Gefängnis!
Und kompliziert ist an dem Gesetz gar nichts.
Am Yisrael Chai

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Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Moses »

Unglaublich, wie viel man zu einem dursichtig gelogenen Artikel schreiben kann.
Der Herr gebe mir die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die ich nicht ändern kann, den Mut, Dinge zu ändern, die ich nicht hinnehmen kann, und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
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Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Schnitter »

Moses hat geschrieben:(24 Apr 2021, 22:11)

Unglaublich, wie viel man zu einem dursichtig gelogenen Artikel schreiben kann.
Vorsicht ! Wenn du die Wahrheit über den Artikel sagst "cancelst" du bereits.

Du sollst also gefälligst jeden Schwachsinn unkommentiert stehen lassen du Meinungspolizist.
Skeptiker

Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Skeptiker »

Vongole hat geschrieben:(24 Apr 2021, 21:59)
Wenn du weißt, dass du positiv getestet bist, und verstößt z.B. gegen die Quarantäne- Regel, dann begehst du eine vorsätzliche Handlung. Wenn du weißt, dass du infektiös bist, und gehst ins Büro, einkaufen oder triffst Freunde, dann auch.
Wenn du es nicht weißt, aber gegen die Regeln verstößt, dann begehst du eine Ordnungswidrigkeit, die eine Geldstrafe nach sich zieht. Stellt sich dann heraus, dass du überdies infektiös bist, dürfte diese Geldstrafe höher ausfallen,
und u.U. zeigt dich jemand an, den du dabei infiziert hast.
Das steht so nicht in §74
Ich zitiere den nun mal, damit es hier nicht weiter zu Fehlinterpretationen kommt:
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 73 Absatz 1 oder Absatz 1a Nummer 1 bis 7, 11 bis 20, 22, 22a, 23 oder 24 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch eine in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannte Krankheit, einen in § 7 genannten Krankheitserreger oder eine in einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 oder Absatz 3 genannte Krankheit oder einen dort genannten Krankheitserreger verbreitet.
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__74.html
Der Vorsatz der Handlung bezieht sich einzig und alleine auf den Verstoß gegen §73, also die dort aufgeführten Handlungen. Bei der Beurteilung des Vorsatzes spielt die Verbreitung des Krankheitserregers noch keine Rolle!!!!!! Das ist dein Missverständis. §74 gibt das mögliche Strafmaß wieder, wenn die vorsätzliche Handlung nach §73 mit der Verbreitung des Erregers ZUSAMMENFÄLLT.
Und nein, wer in der Öffentlichkeit abends um elf eine Cola trinkt, muss nicht ins Gefängnis!
Wenn das ein Verstoß gegen §73 IfSG ist, dann scheint man da jedenfalls ein gewisses Risiko einzugehen.
Und kompliziert ist an dem Gesetz gar nichts.
Das mag sein. Ich hab dazu mal eine Abstimmung eingestellt. Vielleicht finde ja nur ich einfach etwas schlecht da durch. Mein Fehler.
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Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Misterfritz »

Moses hat geschrieben:(24 Apr 2021, 22:11)

Unglaublich, wie viel man zu einem dursichtig gelogenen Artikel schreiben kann.
Ist halt toll, wenn man sich empören kann über selbst falsch eingeschätzte Gesetze. Egal, erst mal los machen, irgendwer steigt da schon mit ein.
Das Salz in der Suppe des Lebens ist nicht Selbstdisziplin, sondern kontrollierte Unvernunft ;)
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Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Skeptiker »

Ich finde das toll, dass wir hier so schlaue Foristen haben. Hier mal NUR DER §73 des IfSG, der eigentlich nur eine Verweisliste ist.
(1) (weggefallen)
(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe b zuwiderhandelt,
2.
entgegen § 6 oder § 7, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Absatz 8 Satz 2, 3, 4 oder 5 oder einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 oder 3, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
3.
entgegen § 15a Absatz 2 Satz 1, § 16 Absatz 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 25 Absatz 2 Satz 1 oder 2 zweiter Halbsatz oder einer Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 4 Satz 1, oder entgegen § 29 Absatz 2 Satz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
4.
entgegen § 15a Absatz 2 Satz 1, § 16 Absatz 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 25 Absatz 2 Satz 1 oder 2 zweiter Halbsatz oder einer Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 4 Satz 1, eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
5.
entgegen § 15a Absatz 3 Satz 2, § 16 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 25 Absatz 2 Satz 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 4 Satz 1, oder entgegen § 51 Satz 2 ein Grundstück, einen Raum, eine Anlage, eine Einrichtung, ein Verkehrsmittel oder einen sonstigen Gegenstand nicht zugänglich macht,
6.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 4 Satz 1, § 17 Abs. 3 Satz 1, § 25 Absatz 3 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 2 Satz 2, dieser auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, § 25 Absatz 4 Satz 2, § 28 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2, § 30 Absatz 1 Satz 2 oder § 31, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, oder § 34 Abs. 8 oder 9 zuwiderhandelt,
7.
entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 ein Mittel oder ein Verfahren anwendet,
7a.
entgegen § 20 Absatz 9 Satz 4 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 oder Absatz 11 Satz 2 eine Benachrichtigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
7b.
entgegen § 20 Absatz 9 Satz 6 oder Satz 7 eine Person betreut oder beschäftigt oder in einer dort genannten Einrichtung tätig wird,
7c.
entgegen § 20 Absatz 12 Satz 1, auch in Verbindung mit § 20 Absatz 13 Satz 1 oder Satz 2, einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
7d.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 20 Absatz 12 Satz 3, auch in Verbindung mit § 20 Absatz 13 Satz 1 oder Satz 2, zuwiderhandelt,
8.
entgegen § 22 Absatz 1 eine Schutzimpfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert,
9.
entgegen § 23 Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Infektionen und das Auftreten von Krankheitserregern aufgezeichnet oder die Präventionsmaßnahmen mitgeteilt oder umgesetzt werden,
9a.
entgegen § 23 Absatz 4 Satz 2 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Daten aufgezeichnet oder die Anpassungen mitgeteilt oder umgesetzt werden,
9b.
entgegen § 23 Absatz 4 Satz 3 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,
10.
entgegen § 23 Absatz 4 Satz 4 Einsicht nicht gewährt,
10a.
entgegen § 23 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 5 Satz 2, nicht sicherstellt, dass die dort genannten Verfahrensweisen festgelegt sind,
11.
entgegen § 25 Absatz 4 Satz 1 eine Untersuchung nicht gestattet,
11a.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Absatz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, zuwiderhandelt,
11b.
entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erster Halbsatz an einer Zusammenkunft teilnimmt,
11c.
entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erster Halbsatz sich außerhalb einer Wohnung, einer Unterkunft oder des jeweils dazugehörigen befriedeten Besitztums aufhält,
11d.
entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 eine dort genannte Einrichtung öffnet,
11e.
entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erster Halbsatz ein Ladengeschäft oder einen Markt öffnet,
11f.
entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erster Halbsatz, auch in Verbindung mit Nummer 5 zweiter Halbsatz, eine dort genannte Einrichtung öffnet oder eine Veranstaltung durchführt,
11g.
entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erster Halbsatz Sport ausübt,
11h.
entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 erster Halbsatz, auch in Verbindung mit Nummer 7 zweiter Halbsatz, eine Gaststätte öffnet,
11i.
entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 fünfter Halbsatz eine Speise oder ein Getränk verzehrt,
11j.
entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 sechster Halbsatz eine Speise oder ein Getränk abverkauft,
11k.
entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 erster Halbsatz eine Dienstleistung ausübt oder in Anspruch nimmt,
11l.
entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 erster oder dritter Halbsatz eine dort genannte Atemschutzmaske oder Gesichtsmaske nicht trägt,
11m.
entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 ein Übernachtungsangebot zur Verfügung stellt,
12.
entgegen § 29 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, Zutritt nicht gestattet,
13.
entgegen § 29 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4 oder einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, § 49 Absatz 1 Satz 1, § 50 Satz 1 oder 2 oder § 50a Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
14.
entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Abs. 3, eine dort genannte Tätigkeit ausübt, einen Raum betritt, eine Einrichtung benutzt oder an einer Veranstaltung teilnimmt,
15.
ohne Zustimmung nach § 34 Abs. 2 einen Raum betritt, eine Einrichtung benutzt oder an einer Veranstaltung teilnimmt,
16.
entgegen § 34 Abs. 4 für die Einhaltung der dort genannten Verpflichtungen nicht sorgt,
16a.
entgegen § 34 Absatz 5 Satz 1 oder § 43 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
17.
entgegen § 34 Abs. 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 36 Absatz 3a das Gesundheitsamt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig benachrichtigt,
17a.
entgegen § 34 Absatz 10a Satz 1 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,
18.
entgegen § 35 Satz 1 oder § 43 Abs. 4 Satz 1 eine Belehrung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt,
19.
entgegen § 36 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 3, Absatz 6 Satz 2 erster Halbsatz, Absatz 7 Satz 2 erster Halbsatz oder Absatz 10 Satz 2 eine ärztliche Untersuchung nicht duldet,
20.
entgegen § 43 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 7, eine Person beschäftigt,
21.
entgegen § 43 Abs. 5 Satz 2 einen Nachweis oder eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
22.
einer vollziehbaren Auflage nach § 47 Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
22a.
entgegen § 50a Absatz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 50a Absatz 4 Nummer 1, Polioviren oder dort genanntes Material nicht oder nicht rechtzeitig vernichtet,
22b.
entgegen § 50a Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 50a Absatz 4 Nummer 2, Polioviren oder dort genanntes Material besitzt,
23.
entgegen § 51 Satz 2 ein Buch oder eine sonstige Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, Einsicht nicht gewährt oder eine Prüfung nicht duldet oder
24.
einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe c bis f oder g oder Nummer 8 Buchstabe c, § 13 Absatz 3 Satz 8 oder Absatz 4 Satz 2, § 17 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1, § 20 Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7 Satz 1, § 23 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 2, § 28b Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, § 32 Satz 1, § 36 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Satz 5, Absatz 10 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Satz 3, Nummer 2 oder Nummer 3, § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 3 oder 5 oder § 53 Abs. 1 Nr. 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1a Nummer 7a bis 7d, 8, 9b, 11a, 17a und 21 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__73.html

Und das wird als "nicht kompliziert" angesehen. Respekt! Da kann ich nicht mithalten. Für mich ist das kompliziert. Aber trotzdem danke für die ehrliche Einschätzung der Teilnehmer :thumbup:
Skeptiker

Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Skeptiker »

Misterfritz hat geschrieben:(24 Apr 2021, 22:34)
Ist halt toll, wenn man sich empören kann über selbst falsch eingeschätzte Gesetze. Egal, erst mal los machen, irgendwer steigt da schon mit ein.
Wo liege ich in MEINER Einschätzung des Gesetzes falsch? Und bitte nicht die Aussagen Fleischhauers mit meinen verwechseln.
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Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Misterfritz »

Skeptiker hat geschrieben:(24 Apr 2021, 22:45)

Wo liege ich in MEINER Einschätzung des Gesetzes falsch? Und bitte nicht die Aussagen Fleischhauers mit meinen verwechseln.
Du hast doch hier das Fass aufgemacht.
Wenn Dir jemand sagt, dass dem nicht so ist, wie Du das siehst, nimmst Du das nicht an. Wozu also noch darüber diskutieren?
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Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Skeptiker »

Misterfritz hat geschrieben:(24 Apr 2021, 22:48)
Du hast doch hier das Fass aufgemacht.
Wenn Dir jemand sagt, dass dem nicht so ist, wie Du das siehst, nimmst Du das nicht an. Wozu also noch darüber diskutieren?
Ich habe Vongole klar ihren Irrtum aufgezeigt. Sie liegt da schlicht falsch. Da hat sie auch noch nicht drauf geantwortet.

Hast du dir das überhaupt durchgelesen und verstanden?

Sie hat übrigens weiter oben einen Fall zitiert, den sie als Beispiel für einen Verstoß heranzieht. In dem genannten Fall hat die Person Fitnesstudio und Arbeit besucht, obwohl er Coronasymptome ( = Erkältungssymptome) hatte.

Das wäre dann - gemäß Vongoles Bewertung - ein Fall, der dann mit mehrjähriger Haft bestraft werden könnte.

Findest du es also verhältnismäßig, wenn jemand mit Erkältungssymptomen zur Arbeit geht, und dafür mit mehrjähriger Haft bedroht wird?
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Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Vongole »

Skeptiker hat geschrieben:(24 Apr 2021, 22:58)

Ich habe Vongole klar ihren Irrtum aufgezeigt. Sie liegt da schlicht falsch. Da hat sie auch noch nicht drauf geantwortet.
Werde ich auch nicht mehr, weil's keinen Sinn hat denn:
Sie hat übrigens weiter oben einen Fall zitiert, den sie als Beispiel für einen Verstoß heranzieht. In dem genannten Fall hat die Person Fitnesstudio und Arbeit besucht, obwohl er Coronasymptome ( = Erkältungssymptome) hatte.
Das wäre dann - gemäß Vongoles Bewertung - ein Fall, der dann mit mehrjähriger Haft bestraft werden könnte.
Ich dachte, man liest eingestellte Quellen richtig durch.
Demnach hatte der Mann typische Coronasymptome, machte einen PCR-Test und ging aber noch vor dem Vorliegen des Ergebnisses zurück zur Arbeit und in sein Sportstudio.
Die Arbeitskollegen berichteten der Polizei, dass der Mann trotz Aufforderung, nach Hause zu gehen, und obwohl er über 40 Grad Fieber hatte, einfach an seinem Arbeitsplatz geblieben sei. Er habe sogar absichtlich seine Maske herabgezogen, als er hustete, und habe gesagt: »Ich werde euch alle mit Corona anstecken.«
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Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Skeptiker »

Vongole hat geschrieben:(24 Apr 2021, 23:41)
Werde ich auch nicht mehr, weil's keinen Sinn hat denn:

Ich dachte, man liest eingestellte Quellen richtig durch.
Du bestätigst ja, dass der Mann noch nicht WUSSTE ob er tatsächlich Corona-Positiv war - was er angenommen hat, steht auf einem anderen Blatt. In jedem Fall war es grob fahrlässig damit zur Arbeit zu gehen - keine Frage.

Und im gegebenen Fall: Wieviel Jahre Haft wären da angemessen?
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Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Vongole »

Skeptiker hat geschrieben:(24 Apr 2021, 23:48)

Du bestätigst ja, dass der Mann noch nicht WUSSTE ob er tatsächlich Corona-Positiv war - was er angenommen hat, steht auf einem anderen Blatt. In jedem Fall war es grob fahrlässig damit zur Arbeit zu gehen - keine Frage.

Und im gegebenen Fall: Wieviel Jahre Haft wären da angemessen?
Ja, wenn's in meinem Keller in bisschen brennt, muss ich nicht davon ausgehen, dass das Feuer sich ausbreiten könnte. :rolleyes:
Das Strafmaß dürfte von den Folgen für die Infizierten abhängen, und jetzt ist Schluss mit der pro bono Rechtsberatung, frag mal lieber Herrn Fleischhauer.
Am Yisrael Chai

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