Trifels hat geschrieben:(27 Jul 2019, 10:13)
Post = unlogisch
Maßgebend Statut der Partei -> Veranstaltungen Partei = zwingend Tagesordnung -> wenn Wahlen von Kandidaten lt Statut = Einzelabstimmung geheim
Info 1 :
https://www.bundestag.de/resource/blob/ ... f-data.pdf
§ 17 Aufstellung von Wahlbewerbern Die Aufstellung von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen muß in geheimer Abstimmung erfolgen. Di eAufstellung regeln die Wahlgesetze und die Satzungen der Parteien
( ggf öffentlich wenn Stat ut es ermöglicht )
-> wenn Verfahren geändert werden soll. Zwingend ! =
Antrag auf Aufnahme in die Tagesordnung als gesonderter Antrag -> Antrag auf Änderung der Tagesordnung IMMER unter TOP 1 der entsprechenden Versammlung ( = logisch -> Ausschluss von Manipulation im Laufe der Veranstaltung )
Verstoß -> Wahl anfechtbar.
Unkenntnis schützt auch die AfD nicht vor Strafe -> auch wenn du da einen Eiertanz drum machen willst.
Tut mir leid, ich verstehe nicht ganz, was Sie sagen wollen. Wollen Sie sagen, dass mein Post unlogisch sei? Bitte formulieren Sie in ganzen, verständlichen Sätzen.
Sie zitieren das Parteiengesetz, aus dem hervorgeht, dass sich die Aufstellung der Kandidaten nach den Wahlgesetzen und der Satzung der Parteien richtet. Das ist nun aber doch wirklich keine neue Information.
Im Wahlgesetz ist nirgends davon die Rede, dass der Wechsel von Einzel- zu Blockwahl nur dann möglich sei, wenn er am Anfang der Versammlung festgelegt wird. Gibt es denn eine entsprechende Klausel in der Satzung der AfD? Dann könnte ich ihre Kritik nachvollziehen. Kennen Sie die Satzung?
Sind wir uns prinzipiell einig, dass sowohl Einzel- als auch Sammelabstimmungen und ein Übergang vom einen zum anderen Verfahren zulässig sind?
Noch einmal Schönberger und Schönberger zur Thematik:
Tatsächlich sind aber auch gegen den Übergang zur Blockwahl keine rechtlichen Einwände ersichtlich. Die Blockwahl ist als solche durchaus zulässig. Dass der Wechsel von der Einzelwahl zur Blockwahl hier die Chancengleichheit der Bewerber vermindert hätte, ist nicht erkennbar und ergibt sich jedenfalls nicht einfach schon aus der bloßen Tatsache des Wechsels des Wahlverfahrens für die hinteren Listenplätze. Nicht jede tatsächliche Ungleichheit im Wahlverlauf stellt auch eine Verletzung der Chancengleichheit dar. Sonst könnte man etwa mit gleicher Argumentation behaupten, dass auch der jeweilige Wahlgang zu einer für die Aufmerksamkeit der Delegierten günstigeren oder ungünstigeren Uhrzeit die Rechte der Kandidaten verletze.
https://verfassungsblog.de/demokratisch ... n-sachsen/
Ansonsten sollten Sie vielleicht etwas zurückhaltender argumentieren nach der Verfügung des sächsischen
Verfassungsgerichtes. Wesentliche Argumente, die Sie vor wenigen Tagen vorgebracht haben, werden damit nämlich verworfen.
Damals hatten Sie offenbar die Argumentation des Wahlausschusses und der Hauptstrom-Medien übernommen, die anzweifelten, es habe sich um eine Parteiversammlung gehandelt.
Was ist von Ihrem damaligen Argument übrig geblieben? Nichts. Das Argument, dass es sich nicht um
eine Parteiversammlung - wenn auch zu zwei Zeitpunkten - gehandelt habe, ist nun vom Tisch.
Also agieren Sie vielleicht etwas vorsichtiger und werfen Sie anderen Foristen nicht immer gleich Dummheit vor, nur weil sie eine andere Perspektive oder Meinung als Sie haben.