Teeernte hat geschrieben:(02 Jan 2016, 00:48)....heeeeee - wer führt "den" gefährlichen Gegenstand >> Fahrrad ? ????
Hat der Radfahrer irgend wo "Vorfahrt" gegenüber Fußgängern ?
Gibt es die Pflicht von Fußgängern irgendwo - dass sie vor Radfahrern "wegspringen" müssen ?
....der Fußgänger kann//darf jederzeit auf der gemeinsamen Verkehrsfläche stehenbleiben.....
Unfälle mit Fußgängern auf der gemeinsamen Verkehrsfläche verursacht daher (fast immer) der Radfahrer.
(Ausnahme : Stehendes Auto - Autotur wird vom - ehemals Kraftfahrer - nun Fußgänger aufgerissen - ohne auf den Verkehr zu achten.)
....Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen....
Rechtslage :
Die Gefahr geht also vom Radfahrer aus, der JEDERZEIT sein Fahrzeug beherrschen (bremsen)
MUSS.http://www.haufe.de/recht/weitere-recht ... 71092.html
Hallo Teeernte, ich hab mich mit diesem Urteil vom OLG Frankfurt noch einmal gesondert befasst und bin dabei zu einer klaren Einschätzung gekommen, die ich in Folge gern begründen möchte :
Ich erachte dieses Urteil als rechtswidrig, als ein klares Fehlurteil. Bereits in der Urteilsbegründung wird von einem Strohmann ausgegangen, so wird argumentiert, es gäbe auf diesen gemeinsamen Verkehrsweg " kein Vorrecht " des Radfahrers. Nur verlangt das auch keiner, sondern es geht um Gleichberechtigung auf einen gemeinsamen Verkehrsweg.
Unter Benutzung des Strohmannes werden im Urteil dem Radfahrer jedwede Rechte abgesprochen und jegliche Rechtssicherheit aberkannt.
Das ist bereits deshalb illegal, weil das OLG hier Bundesrecht außer Kraft setzt, und Bundesrecht ist in diesem Fall die StVO, also gilt auch deren § 1 der von
allen Verkehrsteilnehmern Aufmerksamkeit und
gegenseitige Rücksichtnahme verlangt. Das Urteil allerdings enthebt den Fussgänger davon
grundsätzlich und
vollständig, er wird umfänglich aus der Verantwortung für sein Verhalten entlassen.
Gleichwohl legt der Gesetzgeber dem Radfahrer aber eine Benutzungspflicht dieses Weges auf, verläuft er parallel zur Fahrbahn, entfällt somit für den Radfahrer das Recht die Straße zu benutzen, es sei denn, der gemeinsame Fuss - / Radweg wäre nicht benutzbar ( Witterung, zugeparkt etc. )
Halten wir also fest : Folgt man dem Gesetzgeber
und dem Urteil des OLG Frankfurt, besteht für den Radfahrer bei einer solchen Wegesituation
keine legale Möglichkeit mehr Rad zu fahren, er
darf es nicht auf der Straße - und er
kann es nicht vernünftig vertretbar auf dem gemeinsamen Weg, da auf selbigen nur für ihn Verkehrsregeln gelten.
Vergleichbar wäre das, wie wenn ich diesen Richter verhöhne mit der Bemerkung : Was wollen Sie denn ? Sie dürfen doch durch Frankfurt mit ihrem Auto " fahren ", die Sache hat nur einen Haken : Nur für Sie gelten Regeln, für alle anderen nicht ....
