Die Tatsache, dass der Bundestag laut GO mit der Hälfte seiner Mitglieder beschlußfähig ist, besagt eben NICHT, dass er automatisch beschlußUNfähig ist, wenn diese Anzahl nicht erreicht wird. Die Feststellung der Beschlußunfähigkeit ist ein Vorgang, der auf Antrag erfolgen kann. Das BVerfG äußert sich dazu eindeutig:Dark Angel hat geschrieben:(11 Jul 2018, 19:28)
Zunächst mal:
"Der Bundestag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder im Sitzungssaal anwesend ist."
Quelle
Bei der Abstimmung zum NetzDG war dies nicht der Fall!
Allerdings hat auch keine Fraktion die Beschlussfähigkeit angezweifelt!
" Um die 30 bis 60 Bundestagsmitglieder sollen es nur gewesen sein, die das NetzDG abgesegnet haben."
Quelle
Einerseits fordert/regelt der Bundestag selbst, dass zur Beschlussfähigkeit mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend zu sein hat, andererseits interessiert es weder den Bundestagspräsidenten noch irgendeine Fraktion ob das auch tatsächlich der Fall ist.
Bei nur 30 bis 60 Anwesenden Bundestagsmitgliedern bei der Abstimmung zum NetzDG ist eine Beschlussfähigkeit eindeutig nicht gegeben. Scheint aber niemand zu interessieren.
Sorry, aber demokratische Legitimation sieht anders aus!
Wenn Dir das nicht reicht, lies mal die gesamte Begründung.1. Im Grundgesetz selbst findet sich keine ausdrückliche Regelung der Frage, unter welchen Voraussetzungen der Bundestag beschlußfähig ist; dies ist vielmehr in der Geschäftsordnung geregelt. Nach § 49 Abs. 2 GO gilt der Bundestag ohne Rücksicht auf die Zahl seiner anwesenden Mitglieder als beschlußfähig, solange nicht seine Beschlußunfähigkeit in dem in jener Bestimmung vorgeschriebenen Verfahren festgestellt wird. Diese Regelung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. (...)
3. Da die Geschäftsordnung des Bundestages der Verfassung im Range nachsteht (BVerfGE 1, 144 [148]), darf sich ihr Inhalt weder zu den ausdrücklichen Regelungen des Grundgesetzes noch zu den allgemeinen Verfassungsprinzipien und den der Verfassung immanenten Wertentscheidungen in Widerspruch setzen. Zu den Verfassungsgrundsätzen, die der Bundestag bei der Regelung seiner Geschäftsordnungsangelegenheiten zu beachten hat, gehört das Prinzip der repräsentativen Demokratie. Mit diesem Prinzip steht die Bestimmung über die Beschlußfähigkeit des Bundestages (§ 49 GO) im Einklang. http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv044308.html
Deine persönliche Meinung steht nicht über der Verfassung!