[email protected] hat geschrieben:(29 Oct 2017, 16:35)
Die aktiv kämpferische Betätigung gegen den Bestand des Gesamtstaates kann mit der einseitigen "Volks"abstimmung bereits angenommen werden.
Laut Artikel 155 geht es wenn überhaupt um einen
eventuellen Verstoß gegen die allgemeinen Interessen Spaniens und keinesfalls direkt um den Bestand des Gesamtstaates.
Mag die Zentralregierung behaupten, daß die Unabhängigkeitsausrufung - und somit der Wille der Bewohner oder zumindest der gewählten Vertretung Kataloniens - ein Verstoß gegen die allgemeinen Interessen Spaniens seien, können sie nach erfolgter Ausrufung gut und gerne vor dem jeweiligen Gericht klagen. Das nennt sich Rechtsweg, und der sollte bekannt sein.
Die Abstimmung selbst - ohne Ausrufung!- kann kein europäisches Land als Verstoß betrachten, es sei denn, das Parlament sei im Vorfeld illegal oder es gäbe Antrags- und Abstimmungsverbote.
Eine Abstimmung darüber, ob ein Angriffskrieg geführt werden solle, ist selbst noch nicht die Führung eines Angriffskrieges und somit erlaubt. Ob es hingegen bereits den Tatbestand der Planung eines Angriffskrieges entspricht, entscheidet ein Gericht.
Welches Gerichtsurteil liegt nun vor, welches die parlamentarische Abstimmung als verfolgbaren Tatbestand verurteilt ?
Wer ohne Verfassungsrüge ist, der werfe den ersten Paragraphen.