Doooch genau das sind es persönliche/familiäreErfahrungen!Nele28 hat geschrieben:(08 Aug 2016, 22:00)
Weiß nicht, wo du deine Weisheiten aufgegabelt hast. Diesbezügliche persönliche Erfahrungen können es jedenfalls nicht sein.
Ich kenne die Fakten aber und die Faktenlage ist genau so, wie ich sie beschrieben habe.Nele28 hat geschrieben:(08 Aug 2016, 22:00)]Wenn du diese Erfahrungen und Fakten nicht kennst, dann kannst du dich ja immer noch im Internet schlau machen. Die gängige Rechtsprechung muss man allerdings auch verstehen können.
Da passiert gar nichts. Dann kriegt er das Sorgerecht nicht! Wenn Frau nicht will, dass Mann/Vater das Sorgerecht erhält, dann kriegt er das nicht. Gegen den Willen der Frau/Mutter geht gar nichts. So einfach ist das!Nele28 hat geschrieben:(08 Aug 2016, 22:00)Was glaubst du wohl, was passiert,wenn die Frau die Zustimmung zum beantragten Sorgerecht des leiblichen Vaters nicht gibt und die von mir genannten gewichtigen Gründe nicht vorgebracht werden können.??
Ist es eben nicht. Die Frau muss zustimmen, dass Mann Sorgerecht für das gemeinsame Kind erhält. Das ist auch nach der Reform 2013 noch so.Nele28 hat geschrieben:(08 Aug 2016, 22:00)] Die Zustimmung der Frau ist dann nur formalrechtlicher Art, die aber zu keinen Konsequenzen führt, wenn sie keine gewichtige Gründe hat, das Sorgerecht zu verweigern. Der Mann bekommt -abgesehen von den von mir gennanten schwerwiegenden Fällen- das Sorgerecht. Darauf kannst du dich verlassen.
Anders ist lediglich, dass der Mann das Recht hat, das Sorgerecht vor dem Familiengericht einzuklagen - heißt aber noch lange nicht, dass er es auch bekommt.
Schon Punkt 1 ist falsch! Ohne die Zustimmung der Frau/Mutter gibt es kein Sorgerecht.Nele28 hat geschrieben:(08 Aug 2016, 22:00)Lachen muss ich über deinen eigenen Widerspruch.
Der Mann kann
1. Jederzeit das Sorgerecht von sich aus beantragen. Da bedarf es nicht der Zustimmung der Frau.
2. Wenn es nicht so wäre, käme es erst garnicht zur Beratung über das Sorgerecht,wo Frau durch die Info des beantragten Sorgerechts aufgefordert wird, anwesend ist, also der leibliche Vater und die leibliche Mutter.
3. Die Frau kann gewichtige Gründe vorweisen, dem Sorgerecht nicht zustimmen zu wollen. Kann sie das nicht, wird sie dazu beraten und aufgeklärt , zu unterschreiben.
4. Verweigert sie ohne Angaben gewichtiger Gründe trotzdem die Unterschrift, wird das Ganze an das Familiengericht überstellt.
5. Dort kann der Richter auch ohne die Zustimmung der Frau für das Sorgerecht des leiblichen Vaters eintscheiden.
Hast du das jetzt gerafft oder brauchst du weitere Nachhilfe?
Ist die Kindesmutter nicht bereit, die Zustimmung für die gemeinsame elterliche Sorge zu erteilen, kann der Kindesvater den entsprechenden Antrag beim Familiengericht stellen.
Erst wenn die Frau NICHT bereit ist, ihre Zustimmung zu geben ...
Heißt entgegen deiner Behauptung, eben NICHT, dass es ihrer Zustimmung nicht bedürfe und Mann mal eben so das Sorgerecht beantragen könne.
Verweigert sie die Zustimmung, kann/muss er sein Sorgerecht einklagen.
Und der Richter kann auch NICHT ohne ihre Zustimmung entscheiden.
Das Familiengericht wird sodann überprüfen, ob ein gemeinsames Sorgerecht auch dem Kindeswohl entspricht.
Und das wiederum bedeutet - es werden BEIDE gehört, bevor ein Urteil gefällt wird.
Und weiter aus gleicher Quelle:
"Ganz überwiegend wird eine unnötige Belastung der Mutter nicht das Ergebnis einer Prüfung gemeinsamer Sorgerechtsausübung sein. Insoweit wird in der praktischen Anwendung eine sehr genaue Prüfung zunächst vorgenommen werden, ob der Kindesvater auch wirklich Verantwortung für sein Kind übernehmen möchte. Regelmäßig wird dieses anzunehmen sein, wenn der Vater eine enge Bindung zum Kind ohnehin hat oder ernsthaft herstellen möchte, er ferner sein Umgangsrecht und Ferienzeiten mit dem Kind kontinuierlich wahrnimmt und sich ernsthaft auch um die Deckung der finanziellen Anforderungen im Rahmen der Zumutbarkeit und der bestehenden Möglichkeiten bemüht."
Und immer noch nichts, dass Mann mal eben ohne Zustimmung der Frau und gegen den Willen den Frau (unmittelbar nach der Geburt) das Sorgerecht beantragen kann, wie du behauptest.
Da steht ganz eindeutig, "es wird geprüft, ob der Vater Verantwortung übernehmen möchte, ob eine enge Bindung zum Kind besteht etc und NICHT sie wird beraten und aufgeklärt, dass sie doch gefälligst zu unterschreiben hätte.