Dublin 3

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Xexes
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Dublin 3

Beitrag von Xexes »

Hallo miteinander :) ,

ich habe mich in diesem Forum angemeldet, nachdem ich einige Zeit im Forum mit gelsesen habe, und auf ein Thema gestoßen bin, zu dem ich bisher wenig in Zeitungen und Online-Medien gefunden habe. Das Thema ist, wie der Titel bereits zeigt, Dublin 3, bzw. die neue Verordnung dazu.
Ende 2017 wurde hierzu bereits ein Beschluss auf EU-Ebene gefasst, wobei dieser innerhalb eines Gesetzespackets enthalten war. Im Juli 2018 muss nun der EU-Rat über die Dublin 3 Verordnung abstimmen, die grob auf 4 Ziele herunter gebrochen werden kann:

1. Familienzusammenführung
2. Kostenersparnis
3.Entlastung der Grenzländer des Schengen-Raumes
und 4. eine Quotenverteilung der restlichen Asylanfragen in der EU

Mir ist bewusst, dass 3. und 4. miteinander korrelieren, und durchaus sinnvoll sind, dennoch bleiben Bedenken bei der Umsetzung, insbesondere bezüglich der ersten beiden Punkte. Ich selbst bin mit 22 Jahren vermutlich etwas zu jung, um abzuschätzen, wie diese Regelung im Detail umgesetzt wird, aber in Anbetracht der näheren Vergangenheit, bleiben doch einige Bedenken.

Nun wollte ich von euch wissen, für wie wahrscheinlich ihr es haltet, dass der EU-Rat sich für diesen Beschluss entscheidet, und wenn ja, welche Erwartungen ihr bezüglich der Umsetztung habt.
Hier der Link zu der im November angenommenen Dublin 3 Verordnung, ist zwar in Englisch, denke aber, dass es für euch kein Prolem darstellt :D
http://www.europarl.europa.eu/pdfs/news ... 403_en.pdf

MfG Xexes
Zuletzt geändert von Xexes am Do 21. Jun 2018, 13:22, insgesamt 1-mal geändert.
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Orbiter1
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Re: Dublin 3

Beitrag von Orbiter1 »

Xexes hat geschrieben:(21 Jun 2018, 12:21)

Nun wollte ich von euch wissen, für wie wahrscheinlich ihr es haltet, dass der EU-Rat sich für diesen Beschluss entscheidet,
Willkommen im Forum!

Die Wahrscheinlichkeit dass sich alle EU-Mitgliedstaaten dafür entscheiden liegt bei 0,000% und die Wahrscheinlichkeit dass es eine qualifizierte Mehrheit dafür gibt liegt bei 0,0%.
und wenn ja, welche Erwartungen ihr bezüglich der Umsetztung habt.
Das wird in Zukunft so gehandhabt wie in der Vergangenheit. An die weiterhin gültigen Dublin III Regelungen hält man sich oder auch nicht, wie es halt gerade passt. Und ebenfalls wie bisher gibt es keine Sanktionen wenn man sich nicht daran hält.
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relativ
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Re: Dublin 3

Beitrag von relativ »

Orbiter1 hat geschrieben:(21 Jun 2018, 12:39)

Willkommen im Forum!

Die Wahrscheinlichkeit dass sich alle EU-Mitgliedstaaten dafür entscheiden liegt bei 0,000% und die Wahrscheinlichkeit dass es eine qualifizierte Mehrheit dafür gibt liegt bei 0,0%. Das wird in Zukunft so gehandhabt wie in der Vergangenheit. An die weiterhin gültigen Dublin III Regelungen hält man sich oder auch nicht, wie es halt gerade passt. Und ebenfalls wie bisher gibt es keine Sanktionen wenn man sich nicht daran hält.
Solange es keinen Generalplan der EU für das globale Flüchtlingsproblem gibt wird dies wohl so sein. Ich denke aber , daß es ein paar mehr bilaterale Abkommen zwischen besonders betroffenen Staaten gibt, was ja schon ein besonderes Armutszeugnis für die neue EU (neu mit den osteuropäischen Staaten) ist.
Das Banale braucht man nicht zu schälen.
Xexes
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Re: Dublin 3

Beitrag von Xexes »

Schonmal danke für die Antworten :)

Ihr glaubt also, dass es sowieso zu keiner Mehrheit/Einigung kommen wird, da es keinen allumfassenden Plan gibt.
Nach meiner Auffassung, hätten bereits Italein, Griechenland und andere Grenz-Staaten der EU ein Interesse an einer Reformierung des Dublin Abkommens, wenn sie dadurch entlastet werden. Und in Anbetracht der derzeitigen politischen Lage in Deutschland wird auch unsere Bundeskanzlerin an einer Neuregulierung der Flüchtlingsströme arbeiten, ob dies mit der Verordnung in Einklang zu bringen ist, wird sich noch zeigen. Deshalb sehe ich durchaus Interesse an einer Zustimmung. Ob diese eine Mehrheit erreicht ist natürlich ungewiss.

Und angenommen, der EU-Rat entscheidet sich doch für ein solches Gesetz, glaubt ihr, es würde kaum Auswirkungen haben, da sich ohnehin kaum jemand an EU-Verträge hält?
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Orbiter1
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Re: Dublin 3

Beitrag von Orbiter1 »

Xexes hat geschrieben:(21 Jun 2018, 13:37)

Schonmal danke für die Antworten :)

Ihr glaubt also, dass es sowieso zu keiner Mehrheit/Einigung kommen wird, da es keinen allumfassenden Plan gibt.
Es gibt keine Einigung weil es keinen Vorschlag gibt auf den man sich einigen könnte.
Nach meiner Auffassung, hätten bereits Italein, Griechenland und andere Grenz-Staaten der EU ein Interesse an einer Reformierung des Dublin Abkommens, wenns ie dadurch entlastet werden. Und in Anbetracht der derzeitigen politischen Lage in Deutschland wird auch unsere Bundeskanzlerin an einer Neuregulierung der Flüchtlingsströme arbeiten, ob dies mit der Verordnung in Einklang zu bringen ist, wird sich noch zeigen. Deshalb sehe ich durchaus Interesse an einer Zustimmung. Ob diese eine Mehrheit erreicht ist natürlich ungewiss.
Aus meiner Sicht ist da nichts ungewiss.
Und angenommen, der EU-Rat entscheidet sich doch für ein solcehs Gesetz, glaubt ihr, es würde kaum Auswirkungen haben, da sich ohnehin kaum jemand an EU-Verträge hält?
Beim letzten Asylthema welches mit qualifizierter Mehrheit entschieden wurde, das war die Umverteilung von 160.000 Flüchtlingen von Italien, Griechenland und Ungarn auf die anderen EU-Staaten haben die Visegradstaaten und auch Österreich diesen Beschluß exzessiv mißachtet. Genauso wäre das bei einem neuen Asylbeschluß der nur mit qualifizierter Mehrheit beschlossen wird.
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relativ
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Re: Dublin 3

Beitrag von relativ »

Xexes hat geschrieben:(21 Jun 2018, 13:37)

Schonmal danke für die Antworten :)

Ihr glaubt also, dass es sowieso zu keiner Mehrheit/Einigung kommen wird, da es keinen allumfassenden Plan gibt.
Nach meiner Auffassung, hätten bereits Italein, Griechenland und andere Grenz-Staaten der EU ein Interesse an einer Reformierung des Dublin Abkommens, wenn sie dadurch entlastet werden. Und in Anbetracht der derzeitigen politischen Lage in Deutschland wird auch unsere Bundeskanzlerin an einer Neuregulierung der Flüchtlingsströme arbeiten, ob dies mit der Verordnung in Einklang zu bringen ist, wird sich noch zeigen. Deshalb sehe ich durchaus Interesse an einer Zustimmung. Ob diese eine Mehrheit erreicht ist natürlich ungewiss.

Und angenommen, der EU-Rat entscheidet sich doch für ein solches Gesetz, glaubt ihr, es würde kaum Auswirkungen haben, da sich ohnehin kaum jemand an EU-Verträge hält?

Die entscheidene Frage , oder besser Streitpunkt ist ja, was mit den Menschen passiert, die schon in Europa sind und deren Verteilung sehr unterschiedlich ist. Da eine neue Dublin Verordnung die eine Verteilung vorsieht von den Visegard Staaten und auch von der neuen rechten Regierung in Österreich abgelehnt werden, wird es diesbezüglich wohl keine einigung geben, es sei den sie finden noch einen Hebel die diese Länder da rein zwingt.

Wenn der neue EU Mitglieder Sport heisst, die können, trotzt meiner Zustimmung bei einer Entscheidung in Brüssel, dort Regeln was sie wollen, ich halte mich eh nicht dran, dann kann man dieses Konstrukt auch gleich in die Tonne werfen.
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Re: Dublin 3

Beitrag von Wähler »

Es wird vorerst kein Dublin 4 geben:
Wähler hat geschrieben:Re: Maßnahmen zur Bekämpfung des Asyl-Missbrauchs in Europa(20 Jun 2018, 17:50)
https://diepresse.com/home/ausland/eu/5 ... linSystems
Die Presse 16. November 2017 Das EU-Parlament hat Vorschläge zur Neuordnung von Dublin beschlossen
"Vier Kriterien zur Aufteilung
Dabei wird zunächst geprüft, ob die betreffende Person in einem Mitgliedsland Familienangehörige hat. Ist dies nicht der Fall, kommt Punkt zwei zur Anwendung: Hat der Asylwerber in einem EU-Staat schon einmal ein Visum erhalten oder sich dort legal aufgehalten? Wird auch der dritte Punkt, die Frage nach einer Ausbildung in einem bestimmten Mitgliedsland (diese muss mit einem Zeugnis nachgewiesen werden), negativ beantwortet, greift Punkt vier: Der Flüchtling soll aus den vier am wenigsten ausgelasteten EU-Ländern wählen – und zwar gemäß einem Verteilungsschlüssel, der sich aus Bevölkerung und Wirtschaftsleistung der Mitgliedstaaten ergibt. Sobald ein Land 150 Prozent seines errechneten Wertes erreicht hat und ein Asylwerber diesem Land gemäß den ersten drei Kriterien zugeteilt würde, kommt automatisch Punkt vier zum Tragen."
Ob eine qualifizierte Mehrheit für diese Neuordnung der Dublin-Verordnung zu Stande kommt? Einstimmigkeit dürfte ausgeschlossen sein.
Zeitungstexte bei Genios mit Bibliotheksausweis kostenlos: https://www.wiso-net.de/login?targetUrl=%2Fdosearch (Zugang auch bundesweit)
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Brainiac
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Re: Dublin 3

Beitrag von Brainiac »

Spam und Antworten darauf entsorgt.

Hinweis zu diesem Strang hier: Ich lasse das mal separat laufen, sehe aber eine erhebliche Überschneidung mit diesem Thema

http://www.politik-forum.eu/viewtopic.php?f=8&t=65847

und werde ggfs zu gegebener Zeit beides zusammenführen.
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Der Neandertaler
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Re: Dublin 3

Beitrag von Der Neandertaler »

Hallo Xexes.
Xexes hat geschrieben:Nun wollte ich von euch wissen, für wie wahrscheinlich ihr es haltet, dass der EU-Rat sich für diesen Beschluss entscheidet, und wenn ja, welche Erwartungen ihr bezüglich der Umsetztung habt.
Auch von mir ein fröhlichesa Hallo und Willkommen!

Nun zum Thema!

Es ist leider etwas komplizierter als es bisweilen vereinfacht dargestellt wird:
  • Dubliner Übereinkommen ... Dublin I bis III und das Schengener Durchführungsübereinkommen hängen mehr miteinander zusammen als es vermuten läßt.
"Die Binnengrenzen dürfen an jeder Stelle ohne Personenkontrollen überschritten werden.", war der Credo des "Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ)" vom 14. Juni 1985. Gründungsmitglieder:
  • Frankreich, Belgien, die Niederlande, Luxemburg und Deutschland
Das SDÜ sollte zwischen seinen Mitgliedstaaten die Grenzkontrollen abschaffen und die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit sollte dadurch harmonisiert und letztlich verstärkt werden. Das ursprüngliche "Dubliner Übereinkommen (DÜ)" vom Juni 1990 wurde also erst infolge des Schengener Abkommens durch dessen Mitgliedstaaten (Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Spanien und dem Vereinigten Königreich) vereinbart. Es trat für diese Staaten am 1. September 1997 in Kraft. Damit sollte erreicht werden, daß jeder ... aber auch jeder Asylantrag, "den ein Ausländer an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats (Hinweis: des Schengen-Raums) stellt, ... gemäß den in diesem Übereinkommen definierten Kriterien", adäquat geprüft und behandelt wird. Es sollte also quasi eine standartisierte und rechtlich bindende Behandlung garantiert werden.
Art. 3 Satz 4:
  • "Jeder Mitgliedstaat hat unter der Voraussetzung, daß der Asylbewerber diesem Vorgehen zustimmt, das Recht, einen von einem Ausländer gestellten Asylantrag auch dann zu prüfen, wenn er aufgrund der in diesem Übereinkommen definierten Kriterien nicht zuständig ist."
Das SDÜ wurde aber nicht innerhalb des rechtlichen Rahmens der EU erreicht, sondern in Form eines zwischenstaatlichen Abkommens der Schengen-Staaten. Das SDÜ von 1990 regelte wegen des Wegfalls der Binnengrenzkontrollen erstmals, welcher Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Das SDÜ wurde aber erst durch das Schengen-Protokoll zum Amsterdamer Vertrag vom 02.10.1997 mit Wirkung vom 01.05.1999 in die EU einbezogen.

Mit Einführung der nachfolgenden "Dublin-II"-Verordnung, die am 1. März 2003 in Kraft trat, entfiel die ursprüngliche DÜ. Seitdem heißt es, daß der Asylsuchende dort einen Asylantrag stellen muß, wo er zum ersten Mal EU-Boden betritt. Also erst ab Dublin-II wurden diese Verordnungen zu EU-Verordnungen. Wobei sich der Anwendungsbereich aller dieser Dublin-Verordnung auf alle Flüchtlinge erstreckt, die um internationalen Schutz ersuchen - sie sollen ein geregelten Verfahren der Asylsuche garantieren.

In der Dublin-III-Verordnung sind, im Gegensatz zur Dublin-II-Verordnung, nun auch Grundsatzurteile des "Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Straßburg" und des "Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg" berücksichtigt.
Zugleich regelt diese Verordnung aber nicht nur die Rechte und Pflichten eines Asylsuchenden und die Zuständigkeit seines Antrags, womit faktisch den südlichen EU-Staaten (insbesondere Malta, Italien, Spanien und Griechenland, sowie Ungarn, etc.) eine größere Verpflichtung bezüglich der Registrierung und Erstaufnahme auferlegt wird als nördlicheren Ländern, sondern sie regelt zugleich auch, durch die Einführung eines Solidaritätsmechanismus, politisch "verabredeten Kriterien zur Rückführung" sowie eine gerechteren Verteilung der Asylbewerber in Europa.

Zunehmend und vordergründig wird Letzteres durch die Visegrád-Staaten abgelehnt, wodurch diese Verordnung wohl weitgehend ihre Gültigkeit eingebüßt hat.
Eine "Dublin-IV"-Verordnung wird's wohl nicht geben, allenfalls eine Reform des Dublin-Abkommen - in Form einer stillschweigenden Nicht-Anwendung dieser zwar juristisch einwandfreien, aber moralisch verwerflichen Dublin-III-Verordnung.

À propos:
  • Warum Du "bisher wenig in Zeitungen und Online-Medien" zu diesem Thema gefunden hast, weiß ich nicht?
    • ... vielleicht hast Du nur am falschen Platz gesucht?
Focus: Geplante Dublin-III-Reform
Zeit: Europäischer Gerichtshof lehnt Ausnahmen von EU-Asylrecht ab
Zeit: Der Skandal heißt Dublin
FR: Asylrecht soll weiter ausgehebelt werden
"Ich teile Ihre Meinung nicht, ich werde aber bis zu meinem letzten Atemzug kämpfen, daß Sie Ihre Meinung frei äußern können." (Voltaire)
Xexes
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Re: Dublin 3

Beitrag von Xexes »

Der Neandertaler hat geschrieben:(22 Jun 2018, 17:45)

Hallo Xexes.Auch von mir ein fröhlichesa Hallo und Willkommen!

Nun zum Thema!

Es ist leider etwas komplizierter als es bisweilen vereinfacht dargestellt wird:
  • Dubliner Übereinkommen ... Dublin I bis III und das Schengener Durchführungsübereinkommen hängen mehr miteinander zusammen als es vermuten läßt.
"Die Binnengrenzen dürfen an jeder Stelle ohne Personenkontrollen überschritten werden.", war der Credo des "Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ)" vom 14. Juni 1985. Gründungsmitglieder:
  • Frankreich, Belgien, die Niederlande, Luxemburg und Deutschland
Das SDÜ sollte zwischen seinen Mitgliedstaaten die Grenzkontrollen abschaffen und die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit sollte dadurch harmonisiert und letztlich verstärkt werden. Das ursprüngliche "Dubliner Übereinkommen (DÜ)" vom Juni 1990 wurde also erst infolge des Schengener Abkommens durch dessen Mitgliedstaaten (Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Spanien und dem Vereinigten Königreich) vereinbart. Es trat für diese Staaten am 1. September 1997 in Kraft. Damit sollte erreicht werden, daß jeder ... aber auch jeder Asylantrag, "den ein Ausländer an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats (Hinweis: des Schengen-Raums) stellt, ... gemäß den in diesem Übereinkommen definierten Kriterien", adäquat geprüft und behandelt wird. Es sollte also quasi eine standartisierte und rechtlich bindende Behandlung garantiert werden.
Art. 3 Satz 4:
  • "Jeder Mitgliedstaat hat unter der Voraussetzung, daß der Asylbewerber diesem Vorgehen zustimmt, das Recht, einen von einem Ausländer gestellten Asylantrag auch dann zu prüfen, wenn er aufgrund der in diesem Übereinkommen definierten Kriterien nicht zuständig ist."
Das SDÜ wurde aber nicht innerhalb des rechtlichen Rahmens der EU erreicht, sondern in Form eines zwischenstaatlichen Abkommens der Schengen-Staaten. Das SDÜ von 1990 regelte wegen des Wegfalls der Binnengrenzkontrollen erstmals, welcher Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Das SDÜ wurde aber erst durch das Schengen-Protokoll zum Amsterdamer Vertrag vom 02.10.1997 mit Wirkung vom 01.05.1999 in die EU einbezogen.

Mit Einführung der nachfolgenden "Dublin-II"-Verordnung, die am 1. März 2003 in Kraft trat, entfiel die ursprüngliche DÜ. Seitdem heißt es, daß der Asylsuchende dort einen Asylantrag stellen muß, wo er zum ersten Mal EU-Boden betritt. Also erst ab Dublin-II wurden diese Verordnungen zu EU-Verordnungen. Wobei sich der Anwendungsbereich aller dieser Dublin-Verordnung auf alle Flüchtlinge erstreckt, die um internationalen Schutz ersuchen - sie sollen ein geregelten Verfahren der Asylsuche garantieren.

In der Dublin-III-Verordnung sind, im Gegensatz zur Dublin-II-Verordnung, nun auch Grundsatzurteile des "Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Straßburg" und des "Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg" berücksichtigt.
Zugleich regelt diese Verordnung aber nicht nur die Rechte und Pflichten eines Asylsuchenden und die Zuständigkeit seines Antrags, womit faktisch den südlichen EU-Staaten (insbesondere Malta, Italien, Spanien und Griechenland, sowie Ungarn, etc.) eine größere Verpflichtung bezüglich der Registrierung und Erstaufnahme auferlegt wird als nördlicheren Ländern, sondern sie regelt zugleich auch, durch die Einführung eines Solidaritätsmechanismus, politisch "verabredeten Kriterien zur Rückführung" sowie eine gerechteren Verteilung der Asylbewerber in Europa.

Zunehmend und vordergründig wird Letzteres durch die Visegrád-Staaten abgelehnt, wodurch diese Verordnung wohl weitgehend ihre Gültigkeit eingebüßt hat.
Eine "Dublin-IV"-Verordnung wird's wohl nicht geben, allenfalls eine Reform des Dublin-Abkommen - in Form einer stillschweigenden Nicht-Anwendung dieser zwar juristisch einwandfreien, aber moralisch verwerflichen Dublin-III-Verordnung.

À propos:
  • Warum Du "bisher wenig in Zeitungen und Online-Medien" zu diesem Thema gefunden hast, weiß ich nicht?
    • ... vielleicht hast Du nur am falschen Platz gesucht?
Focus: Geplante Dublin-III-Reform
Zeit: Europäischer Gerichtshof lehnt Ausnahmen von EU-Asylrecht ab
Zeit: Der Skandal heißt Dublin
FR: Asylrecht soll weiter ausgehebelt werden
Danke für die Antwort,

die Entstehung der Dublin-Abkommen, lag etwas vor meiner Zeit, und kenne ich nicht so detailiert. Bisher habe ich immer angenommen, dass Dublin 3 die vorherigen Abkommen ersetzt hat, was auch mit deiner Ausführung zusammen passt. Allerdings hätte ich dazu eine Frage, du hast geschrieben, dass theoretisch Ersteintrittsländer für Asylanträge zuständig sind, und dies wird auch in zwei der von dir verlinkten Artikel bestätigt. Dennoch wurde, ich denke vom EuGH, ein Urteil in Verbindung mit Merkels Entscheidung gefällt, dass die freiwillige Grenzöffnung Deutschlands rechtens ist, sowie die freiwillige Bearbeitung der zugehörigen Asylanträge. Dies ist ja ein Widerspruch zu den Urteilen in deinen Links oder gilt Dublin 2 in Teilen weiterhin?

Was meine Recherche an ging, den ersten Text kannte ich bereits, der Frankfurter war mir neu, insbesondere die Passage, dass zukünftige Asylanträge in Ländern ausserhalb des Schengenraumes gestellt und darüber entschieden werden soll. Mein Problem war und ist im speziellen, Berichte über die Neuverordnung zum Dublin 3 Abkommen zu finden, in denen neue Informationen enthalten sind, in den meisten stand gefühlt zu 90% der selbe Inhalt.
Und da ich bisher wenig Erfahrung mit Gesetzgebung, insbesondere der EU, habe, wollte ich eure Einschätzung, inwiewiefern so ein Gesetz umgesetzt werden soll.
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Der Neandertaler
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Re: Dublin 3

Beitrag von Der Neandertaler »

Hallo Xexes.
Das Letzte zuerst!
Xexes hat geschrieben:... inwiewiefern so ein Gesetz umgesetzt werden soll.
In der EU gibt es, wenn Du so willst, zwei Arten von Gesetzen ... oder wie Du sie nennen willst. Einerseits welche, die nach jeder EU-Veröffentlichung noch in jedem EU-Mitgliedsland ratifiziert und in nationales Recht eigebunden werden müssen ... dies sind Richtlinien. Verondnungen hingegen gelten unmittelbar nach der EU-Veröffentlichung in jedem EU-Mitgliedsland gleichermaßen.

Wo das "Dubliner Übereinkommen" nur ein völkerrechtlicher Vertrag über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem DÜ-Mitgliedstaat war, sind Dublin II und Dublin III jeweils Verordnungen - sie gelten also unmittelbar und ohne Ratifizierung in jedem EU-Mitgliedsland. Sie sind also ohne Umwege und Ausschweifungen von jedem EU-Mitgliedsland anzuwenden.
Xexes hat geschrieben:Bisher habe ich immer angenommen, dass Dublin 3 die vorherigen Abkommen ersetzt hat, ... gilt Dublin 2 in Teilen weiterhin?
Richtig erkannt:
  • Durch Dublin-II (seit März 2003 in Kraft) wurde das "Schengener Durchführungsübereinkommen" sowie das "Dubliner Übereinkommen (DÜ)", welche beide mittlerweile auch den überwiegenden Teil der EU-Länder umfaßten, in einen rechtlichen EU-Rahmen übergeführt. Zugleich wurde mit der Dublin-II-Verordnung versucht, die bestehenden (größten) Schwächen des zu beheben. Dublin-II ersetzte somit das . Die Grundstruktur von Dublin-II entsprach aber weitgehend der des . Da aber ein völkerrechtlicher Vertrag nicht von europäischem Recht aufgehoben werden kann, ist in der Dublin-II-Verordnung festgehalten, daß diese Dublin-II-Verordnung "das am 15. Juni 1990 in Dublin unterzeichnete Übereinkommen ... (Dubliner Übereinkommen)" ersetzt.
    • (Artikel 24)
    Dublin-III enthält zwar keinen vergleichbaren Passus mehr, gleichwohl ist aber die Nichtanwendung des unter den Anwenderstaaten unstreitig. Dublin-III wiederum ist seit dem 19. Juli 2013 in Kraft und seit dem 1. Januar 2014 unmittelbar anzuwenden. Im Grunde genommen sind dies aber alles nur Nachfolgeregelung des .

    Daß Dublin-III Dublin-II ersetzt, liegt wohl zuerst daran, daß Dublin-II noch eine EG-Verodnung war, wohingegen Dublin-III schon eine EU-Verordnung ist. Ein weiterer Unterschied dürfte sein, daß Dublin-II in Artikel 3 (Asylantrag-Prüfung) lediglich von "Drittstaatsangehörigen" redet, die an "der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats" ihren Asylantrag stellen - Dublin-III dehnt diese, und nachfolgende Bestimmungen allgemein, auch auf "Staatenlose" aus. Beides ... der Unterschied von EG- und EU-Verodnung sowie von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen dürfte wohl primär juristisch von Belang sein, scheint aber mit dazu beigetragen haben, daß Dublin-III Dublin-II ersetzt hat. Aber auch hier gilt:
    • An der politischen Grundstruktur der Dublin-Verordnung(en) hat sich auch ein weiteres mal nichts geändert.
      • (was jawohl dazu beiträgt, daß "in denen neue Informationen (,die Du recherchiert hast) ... gefühlt zu 90% der selbe Inhalt" steht.)
    Ausnahme:
    • Durch Dublin-III wird Geflüchteten die Möglichkeit genommen, selbst zu entscheiden, in welchem Mitgliedstaat der EU ihr Asylantrag bearbeitet wird.
Was Merkel und ihre angebliche Grenzöffnung angeht:
  • in der Bundespressekonferenz am 31. August 2015 hat Angela Merkel gesagt:
    • "Wir müssen das, was uns hindert, das Richtige zu tun, zeitweise außer Kraft setzen und deshalb auch ein Stück Mut dabei zeigen. Das müssen wir also im Lande tun."
    und auf eine Zusatzfrage:
    • "Das heißt, wenn ein Zug aus Ungarn hier ankommt, dann sagen Sie auch: Die sollen bitte hier bleiben?"
    antwortete sie:
    • "Deutschland ist ein starkes Land. Das Motiv, mit dem wir an diese Dinge herangehen, muß sein: Wir haben so vieles geschafft – wir schaffen das!"
    In einem Merkur-Interview vom 9.9.2015 äußerte Sie:
    • "Wenn Europa in der Flüchtlingsfrage versagt, dann ginge ein entscheidender Gründungsimpuls eines geeinten Europas verloren. Nämlich die enge Verbindung mit den universellen Menschenrechten, die Europa von Anfang an bestimmt hat und die auch weiter gelten muß."
    Fazit:
    • Explizit ist kein Wort von Grenzöffnung oder dergleichen gefallen, allerdings hätte man es, bei ihrer Ausdrucksweise, durchaus so deuten können - JA!
... und das ist ja auch geschehen!

Das Urteil:
  • In den Rechtssachen C-490/16 und C-646/16 ging es einerseits gegen Slovenien, wo "ein syrischer Staatsangehöriger und die Mitglieder zweier afghanischer Familien die Grenze zwischen Kroatien und Serbien" überschreiten durften, "obwohl sie nicht im Besitz des erforderlichen Visums waren", sowie gegen Kroatien:
    • "kroatischen Behörden organisierten ihre Beförderung per Bus bis an die Grenze zwischen Kroatien und Slowenien, um ihnen zu helfen, sich in andere Mitgliedstaaten zu begeben und dort internationalen Schutz zu beantragen."
    In diesem Urteil wird festgehalten, daß eine Visumserteilung eine "Erlaubnis oder Entscheidung ... eines Mitgliedstaats ist, die im Hinblick auf die Einreise zum Zweck der Durchreise oder die Einreise zum Zweck eines Aufenthalts im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten verlangt wird. Folglich nimmt der Begriff des Visums auf einen förmlichen Rechtsakt einer nationalen Verwaltung Bezug und nicht auf eine bloße Duldung, wobei das Visum nicht mit der Gestattung der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verwechseln ist, da es gerade im Hinblick auf diese Gestattung verlangt wird."Klingt erstmal umständlich - ich weiß, es wurde aber auch feststellt, daß "ein 'illegales Überschreiten einer Grenze' auch dann vorliegt, wenn ein Mitgliedstaat Drittstaatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen und unter Abweichung von den für sie grundsätzlich geltenden Einreisevoraussetzungen gestattet."Aber - wie so immer bei juristischen Urteilen, folgt auch hier ein Aber:
    • Der Gerichtshof hebt ebenfalls hervor, daß "die Aufnahme dieser Drittstaatsangehörigen dadurch erleichtert werden kann, daß andere Mitgliedstaaten, einseitig oder in abgestimmter Weise im Geist der Solidarität, von der 'Eintrittsklausel' Gebrauch machen, die es ihnen gestattet, bei ihnen gestellte Anträge auf internationalen Schutz auch dann zu prüfen, wenn sie nach den in der Dublin-III-Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig sind."
"Ich teile Ihre Meinung nicht, ich werde aber bis zu meinem letzten Atemzug kämpfen, daß Sie Ihre Meinung frei äußern können." (Voltaire)
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