NMA » Do 23. Jul 2015, 09:48 hat geschrieben:
Ein bisschen Subventionen dürfen erlaubt sein, immerhin hat man dereinst auch die Atomkraft für den Aufbau massivst subventioniert und tut das für den Betrieb auch heute noch: Die Betreiber müssen sich weder gegen Katastophen versichern, noch müssen sie für die Endlagernung ihres Mülls bezahlen. Der Steuerzahler nimmt das einfach so hin ...
KKW-Betreiber bezahlen die Entsorgung des Atommülls. Dass sie das nicht täten, ist eine alte, weit verbreitete Lüge der Kernenergiegegner. Die deutsche Kernkraftindustrie muss für jede verkaufte kWh einen bestimmten Betrag zurücklegen. Und deshalb ist die Entsorgung schon immer eingepreist.
Bis heute wurden bereits ca. 2,4 Milliarden Euro für die Endlagerung an den Standorten „Schacht Konrad“ und Gorleben aufgebracht, davon mehr als 2 Milliarden Euro allein von den Energieversorgungsunternehmen.
Und egal ob die Rückstellungen der Versorgungsunternehmen reichen oder nicht, sie müssen die Entsorgung bezahlen, sobald Kosten anfallen. Ist gesetzlich festgelegt in § 9a Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1, § 21a Abs. 1 S. 1 Atomgesetz, die da lauten:
§ 9a Verwertung radioaktiver Reststoffe und Beseitigung radioaktiver Abfälle
(1) Wer Anlagen, in denen mit Kernbrennstoffen umgegangen wird, errichtet, betreibt, sonst innehat, wesentlich verändert, stillegt oder beseitigt, außerhalb solcher Anlagen mit radioaktiven Stoffen umgeht oder Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen betreibt, hat dafür zu sorgen, daß anfallende radioaktive Reststoffe sowie ausgebaute oder abgebaute radioaktive Anlagenteile den in § 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Zwecken entsprechend schadlos verwertet werden oder als radioaktive Abfälle geordnet beseitigt werden (direkte Endlagerung).[...]
(3) Die Länder haben Landessammelstellen für die Zwischenlagerung der in ihrem Gebiet angefallenen radioaktiven Abfälle, der Bund hat Anlagen zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle einzurichten. [...]
§ 21a Kosten (Gebühren und Auslagen) oder Entgelte für die Benutzung von Anlagen nach § 9a Abs. 3
(1) Für die Benutzung von Anlagen nach § 9a Abs. 3 werden von den Ablieferungspflichtigen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. [...]
Die Betreiber müssten sich nicht gegen Katastophen versichern ist eine häufig gehörte Lüge der Antiatompropaganda. Kernreaktoren sind versichert. Die deutschen Betreiber sind bei der Deutschen Kernreaktor-Versicherungsgemeinschaft GbR, Aachener Straße 75, 50931 Köln, versichert. Schon immer waren die Kernkraftwerksbetreiber versicherungspflichtig mit mindestens 500.000.000 DM je Schadensfall.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Betreiber deutscher Kernkraftwerke haben sich am 14. Juni 2001 auf eine Erhöhung der Deckungsvorsorge [...] auf nunmehr 2,5 Mrd. Euro je Schadensfall verständigt. Mit der Atomgesetz-Novelle vom 22. April 2002 ist dies in Kraft getreten (vgl. §§ 13, 14 AtG).
Davon sind 256 Mio. Euro über eine Haftpflichtversicherung bei den allgemeinen Versicherungsgesellschaften gedeckt.
Die verbleibenden 2,244 Mrd. Euro werden durch eine Solidarvereinbarung der Muttergesellschaften der Kernkraftbetreiber aufgebracht. Der Nachweis kurzfristig verfügbarer, liquider Mittel der Solidarpartner wird jährlich durch einen Wirtschaftsprüfer testiert.
Darüber hinaus bleibt es bei der alten Regelung, dass ein Anlagenbetreiber (einschließlich der Muttergesellschaft) für darüber hinausgehende Beträge mit seinem gesamten Vermögen haftet.
<a href="
http://www.energie-fakten.de/pdf/recht- ... .pdf">Sind die deutschen Kernkraftwerke ausreichend versichert?</a>
Die Haftung ist laut § 31 Atomgesetz der Höhe nach unbegrenzt:
<a href="
http://bundesrecht.juris.de/atg/__31.html">§ 31 Atomgesetz</a>
§ 31 AtG Haftungshöchstgrenzen
(1) Die Haftung des Inhabers einer Kernanlage nach dem Pariser Übereinkommen in Verbindung mit § 25 Abs. 1, 2 und 4 sowie nach dem Pariser Übereinkommen und dem Gemeinsamen Protokoll in Verbindung mit § 25 Abs. 1, 2 und 4 ist summenmäßig unbegrenzt.
Das muss deswegen verwundern, weil es sich um eine verschuldensunabhängige Gefahrenhaftung handelt (§ 25 Abs. 1 AtG):
§ 25 Haftung für Kernanlagen
(1) Beruht ein Schaden auf einem von einer Kernanlage ausgehenden nuklearen Ereignis, so gelten für die Haftung des Inhabers der Kernanlage ergänzend zu den Bestimmungen des Pariser Übereinkommens und des Gemeinsamen Protokolls die Vorschriften dieses Gesetzes. Das Pariser Übereinkommen ist unabhängig von seiner völkerrechtlichen Verbindlichkeit für die Bundesrepublik Deutschland innerstaatlich anzuwenden, soweit nicht seine Regeln eine durch das Inkrafttreten des Übereinkommens bewirkte Gegenseitigkeit voraussetzen.
<a href="
http://www.bfe.admin.ch/php/modules/pub ... f">Pariser Übereinkommen (pdf)</a>
Artikel 3 Pariser Übereinkommen
a) Der Inhaber einer Kernanlage haftet gemäss diesem Übereinkommen für nuklearen Schaden, ausgenommen
i) Schaden an der Kernanlage selbst und anderen Kernanlagen, einschliesslich einer Kernanlage während der Errichtung, auf dem Gelände, auf dem sich die Anlage befindet, und
ii) Schaden an jeglichen Vermögenswerten auf demselben Gelände, die im Zusammenhang mit einer solchen Anlage verwendet werden oder verwendet werden sollen, wenn bewiesen wird, dass dieser Schaden durch ein nukleares Ereignis verursacht worden ist, das in der Kernanlage eingetreten oder auf aus der Kernanlage stammende Kernmaterialien zurückzuführen ist, soweit Artikel 4 nichts anderes bestimmt.
b) Wird der nukleare Schaden gemeinsam durch ein nukleares und ein nichtnukleares Ereignis verursacht, so gilt der Teil des Schadens, der durch das nichtnukleare Ereignis verursacht worden ist, soweit er sich von dem durch das nukleare Ereignis verursachten nuklearen Schaden nicht hinreichend sicher trennen lässt, als durch das nukleare Ereignis verursacht.
_______________________
Die normale Haftung, der wir alle unterliegen, ist zwar auch der Höhe nach unbeschränkt, tritt aber nur bei Verschulden ein. Jeder andere Fall der verschuldensunabhängigen Gefahrenhaftung in den Gesetzen ist der Höhe nach begrenzt.