Wenn ich den Gesetzentwurf, Drucksache 17/21573 https://www.bayern.landtag.de/www/ElanT ... 014418.pdf
und die geplanten Auswirkungen betrachte, dann passt hier Einiges nicht zusammen.
Unter B
Ziel des Gesetzes ist es, Unterbringungen und Zwangsmaßnahmen
soweit wie irgend möglich zu vermeiden, die Prävention
von psychischen Krisen zu stärken und Menschen in psychischen
Krisen noch stärker als bislang wirksam zu unterstützen.
Hierzu sieht
das BayPsychKHG neben der Neuregelung der öffentlich-rechtlichen
Unterbringung, deren rechtliche Ausgestaltung sich am Schutzniveau
für zivilrechtlich und im Maßregelvollzug untergebrachte Personen
orientiert, ein Maßnahmenbündel vor, mit dem die psychiatrische,
psychotherapeutische, psychosomatische und psychosoziale Versorgung
in Bayern nachhaltig verbessert wird. Zentraler Baustein ist hierbei
die landesweite Einführung von Krisendiensten.
Mit dem Gesetz
soll ein Beitrag zur Entstigmatisierung psychisch kranker Menschen
geleistet werden und es wird ein sachgerechter Ausgleich zwischen
den Belangen psychisch kranker Menschen und den Interessen des
Staates, der die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten und seine
Bürger zu schützen hat, hergestellt.
Ferner sollen die Rechtsstellung
psychisch kranker Menschen, ihre Teilhabe an der Gesellschaft und
ihre selbstständige Lebensführung gestärkt werden.
Art. 9
Befugnisse
der fachlichen Leitung der Einrichtung
(1) Die fachliche Leitung der Einrichtung hat über
Folgendes zu entscheiden:
1. Beschränkungen nach Art. 7 Abs. 2 Satz 2,
2. Behandlungsmaßnahmen, die dem natürlichen
Willen der untergebrachten Person widersprechen
(Art. 20 Abs. 3),
3. die Einschränkung, Untersagung, Überwachung
oder das Anhalten von Schrift- und Paketverkehr,
von Bild-, Ton- oder Datenträgern und von ähnlichen
Formen der Nachrichtenübermittlung der untergebrachten
Person (Art. 21 und 24),
4. die Untersagung, Einschränkung oder Überwachung
von Besuchen (Art. 23 Abs. 2),
5. die Einschränkung, Überwachung oder den Abbruch
von Telefongesprächen (Art. 24),
6. eine Stufe der Belastungserprobung sowie damit
verbundene Absprachen (Art. 26),
7. wiederholt durchzuführende Durchsuchungen und
Untersuchungen (Art. 28 Abs. 4),
8. besondere Sicherungsmaßnahmen (Art. 29),
9. die ständige Beobachtung, auch mit technischen
Mitteln (Art. 29 Abs. 2 Nr. 1),
10. die nicht nur vorübergehende Verlegung einer
untergebrachten Person von einem Bereich in einen
anderen derselben Einrichtung oder in eine
andere Einrichtung,
11. die Beendigung der Unterbringung (Art. 27)
Art 22, Abs 2
(2) 1Die untergebrachte Person erhält Gelegenheit
und Anregungen, ihre therapiefreie Zeit in einer für sie
sinnvollen Weise zu gestalten. 2Der untergebrachten
Person ist täglich mindestens eine Stunde Aufenthalt
im Freien zu ermöglichen.
Art 24
Art. 24
Außenkontakte, Besuche bestimmter Personen
1
Für den Schriftverkehr, den Empfang und die Absendung
von Paketen, für Telefongespräche sowie
andere Formen der Telekommunikation gelten die
Art. 25 bis 31 des Bayerischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes
(BaySvVollzG) entsprechend
mit der Maßgabe, dass dadurch die Ziele der Unterbringung,
die Sicherheit oder das geordnete Zusammenleben
in der Einrichtung nicht gefährdet werden.
2
Für Außenkontakte und Besuche mit bestimmten
Personen gilt Art. 32 BaySvVollzG entsprechend. 3
Für
die beim Besuch von der Rechtsanwältin oder vom
Rechtsanwalt, Betreuer, Vorsorgebevollmächtigten,
Verfahrenspfleger oder Verfahrensbeistand übergebenen
Schriftstücke und sonstigen Unterlagen sowie
den Schriftverkehr der untergebrachten Person mit
ihrer Rechtsanwältin oder ihrem Rechtsanwalt, Betreuer,
Vorsorgebevollmächtigten, Verfahrenspfleger
oder Verfahrensbeistand gilt Art. 32 Abs. 3 und 4
BaySvVollzG entsprechend mit der Maßgabe, dass
bei erheblichem Verdacht auf Missbrauch des Schriftwechsels
1. ein Schreiben angehalten und auf unerlaubte Einlagen
untersucht werden kann,
2. bei fehlender Absenderangabe zur Feststellung,
ob Post der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts,
Betreuers, Vorsorgebevollmächtigten, Verfahrenspflegers
oder Verfahrensbeistands vorliegt,
die Identität des Absenders anhand der äußeren
Umstände des Schreibens überprüft werden
kann, soweit mildere Mittel nicht in Betracht
kommen,
3. Schriftstücke und sonstige Unterlagen, die beim
Besuch übergeben werden sollen, zur Behandlung
nach Nr. 1 auf Verlangen an die Beschäftigten
der Einrichtung herauszugeben sind.
Art 27, 28,29
Pikant auch Art 33, Punkt 11
"11. Entscheidungen in Gnadensachen"
Was haben Gnadengesuche in der Behandlung von psychisch Erkrankten zu suchen?
Ich bin keine Fachfrau für psychische Erkrankungen, habe aber im Bekanntenkreis zwei Betroffene, die unter schweren Depressionen leiden.
Meines Erachtens würden die sich mittels einer solchen Behandlung verstärken, statt mindern.
Wie die oben zitierte Absichtserklärung mit den danach aufgeführten Maßnahmen zu deckeln ist, muss mir Jemand, der fachlich versiert ist, erklären. Meines Erachtens widersprechen sich Absicht und Aktionen.
#StopptSöder
https://www.merkur.de/politik/stopptsoe ... 89401.html
Die gefährlichste aller Weltanschauungen ist die der Leute, welche die Welt nie angeschaut haben.
Alexander Freiherr von Humboldt