So einfach ist es nun auch nicht. Zuständig ist ein anderer Eu-Staat nur dann, wenn der Flüchtling dort erstmalig registriert wurde. Um den Flüchtling abschieben zu koennen, muss der Zielstaat mit der Übernahme einverstanden sein, viele Länder verweigern jedoch die Rücknahme.Nightrain hat geschrieben:(06 May 2018, 14:30)
Nein ich verwechsle da überhaupt nichts.
In der Dublin-III-Verordnung“ (EU-Verordnung Nr. 640/2013) ist geregelt, wie sichergestellt werden soll, dass innerhalb der EU nur einmal ein Asylantrag bearbeitet wird. Dazu wird zunächst der zuständige Staat für das Asylverfahren ermittelt und dann gibt es eine Frist von 6 Monaten innerhalb der die Person in das zuständige Land gebracht werden muss.
Und genau auf diese Frist zielen die Kirchen ab. Wie oben schon aufgezeigt geht es in 85% der Kirchenasyle inzwischen nicht mehr um Härtefälle, sondern darum Deutschland zur Übernahme des Asylverfahrens zu zwingen, obwohl ein anderes EU-Land rechtlich dafür zuständig gewesen wäre.
Auch kann der Flüchtling, wenn ihm die beabsichtigte Rückführung per Bescheid mitgeteilt wurde, den Rechtsweg beschreiten, was er in der Regel auch tut. Stellt er oder ein Anwalt einen Antrag auf aufschiebende Wirkung für die Dauer des Klageverfahren, beginnt nach dem Urteilsspruch die 6-Monatsfrist neu an zu laufen.
Auch die meisten Dublin-Faelle haben also ein abgeschlossenes Asyl- und Gerichtsverfahren hinter sich. In den allermeisten Fällen hoffen sie, dass sich die Härtefallkommission ihrer aussichtslosenLage annimmt mit Unterstützung der Kirchengemeinde.