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Re: ARD : Wo Kommunen hinlangen

Verfasst: Do 20. Jul 2017, 00:00
von schelm
PeterK hat geschrieben:(19 Jul 2017, 23:37)

Dhüringer sind bescheiden. Die wollen nur Volksfahrräder (wenn ich's richtsch verstanden habe).
Ich fahre zwei Fahrräder, die bereits wegen ihrer Nabe eher nicht vom Volk gefahren werden, neben der Grie Soß eines der besten hessischen Erzeugnisse. ;)

https://de.m.wikipedia.org/wiki/Speedhub_500/14

Re: ARD : Wo Kommunen hinlangen

Verfasst: Do 20. Jul 2017, 00:03
von Teeernte
Sole.survivor@web.de hat geschrieben:(19 Jul 2017, 23:45)

Bescheiden ist ja ok, aber man muss doch seine Rechte und Pflichten kennen. Diese ewige Opferei wenn man geltendes Recht nicht kapiert und nachher zahlen muss wie jeder andere auch, das ist unwürdig.
Die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen ist in Thüringen seit langem umstritten. Zahlreiche Kommunen hatten jahrelang darauf verzichtet, ihre Bürger damit zusätzlich finanziell zu belasten. Im Jahr 2005 entschied das Oberverwaltungsgericht Weimar jedoch, dass Städte und Gemeinden verpflichtet sind, Anlieger an der Sanierung von Straßen zu beteiligen. Daraufhin hatte das Land den Kommunen aufgetragen, entsprechende Beitragssatzungen zu beschließen und Gebühren auch rückwirkend zu erheben.
http://www.mdr.de/thueringen/strassenau ... g-100.html

Da eine Strassenbaumassnahme auch DEMOKRATISCH abgestimmt sein sollte .....in einer DEMOKRATIE ....

Könnte es dazu kommen - dass die Bürgerschaft jegliche Strassenbaumassnahmen ABLEHNT ?

Löcher in der Strasse sind Blumenschalen....die nur noch nicht bepflanzt wurden.... :D

Re: ARD : Wo Kommunen hinlangen

Verfasst: Do 20. Jul 2017, 00:07
von PeterK
schelm hat geschrieben:(20 Jul 2017, 00:00)

Ich fahre zwei Fahrräder, die bereits wegen ihrer Nabe eher nicht vom Volk gefahren werden, neben der Grie Soß eines der besten hessischen Erzeugnisse. ;)

https://de.m.wikipedia.org/wiki/Speedhub_500/14
:thumbup:

Re: ARD : Wo Kommunen hinlangen

Verfasst: Do 20. Jul 2017, 00:08
von imp
Die Verkehrssicherungspflicht hat Vorrang. Wenn Kommunen da Spielchen spielen, schreitet das Landesverwaltungsamt Weimar als Dienstaufsicht über die Kommunalbeamten ein. Die Gemeinderäte sind keine Parlamente sondern Mitwirkungsorgane der Verwaltung. Aus einem Verzicht von Kommunen auf die Erhebung von Beiträgen lässt sich kein Rechtsanspruch auf zukünftige Beitragsfreiheit ableiten.

Re: ARD : Wo Kommunen hinlangen

Verfasst: Do 20. Jul 2017, 00:15
von Teeernte
Sole.survivor@web.de hat geschrieben:(20 Jul 2017, 00:08)

Die Verkehrssicherungspflicht hat Vorrang..
Wir haben 30kmh beschlossen... (Gebietsbeschränkung) - aus welchem Strassenloch kommst du mit 30kmh nicht raus ?

..die Bürgerschaft beschliesst über IHRE Strassen.....

die Kreisstrassen zahlt der Kreis...(ohne Umlage)...und die Landesstrassen das Land - (ohne Umlage) - so wie der Bund....Bundesstrassen und Autobahnen.

Re: ARD : Wo Kommunen hinlangen

Verfasst: Do 20. Jul 2017, 00:17
von imp
Teeernte hat geschrieben:(20 Jul 2017, 00:15)

Wir haben 30kmh beschlossen... (Gebietsbeschränkung) .
Das ändert am Beitragsrecht und an der Notwendigkeit der Sicherung nichts.

Re: ARD : Wo Kommunen hinlangen

Verfasst: Do 20. Jul 2017, 00:26
von Teeernte
Sole.survivor@web.de hat geschrieben:(20 Jul 2017, 00:17)

Das ändert am Beitragsrecht und an der Notwendigkeit der Sicherung nichts.
Welche Autobahngebüren trag ich als Anlieger ? -

Sicherung - meinst Du das Schild "Strassenschäden" .....oder ist die Sicherung Kies nachzuschütten - wenn das Loch in der Kiesstrasse Trabbigrösse erreicht hat ?

Re: ARD : Wo Kommunen hinlangen

Verfasst: Do 20. Jul 2017, 00:32
von imp
Teeernte hat geschrieben:(20 Jul 2017, 00:26)

Welche Autobahngebüren trag ich als Anlieger ? -
Welches Privathaus in Weimar wird durch eine Autobahn erschlossen? Keines. Die nächste Autobahn A4 verpasst Weimar um zahlreiche Kilometer. Auch sonst sind Gebäude, die unmittelbar durch Autobahnen zu erreichen sind, in der Regel Straßenmeistereien, Raststätten und sehr selten einmal Baustofflager, aber praktisch nie Wohngebäude. Also laber net rum. Bei vorrangig auswärtigen Nutzungen sind die Ausbaubeiträge ohnehin nur ein kleiner Anteil der Finanzierung.

Re: ARD : Wo Kommunen hinlangen

Verfasst: Do 20. Jul 2017, 00:40
von Teeernte
Sole.survivor@web.de hat geschrieben:(20 Jul 2017, 00:32)

Welches Privathaus in Weimar wird durch eine Autobahn erschlossen? Keines. Die nächste Autobahn A4 verpasst Weimar um zahlreiche Kilometer. Auch sonst sind Gebäude, die unmittelbar durch Autobahnen zu erreichen sind, in der Regel Straßenmeistereien, Raststätten und sehr selten einmal Baustofflager, aber praktisch nie Wohngebäude. Also laber net rum. Bei vorrangig auswärtigen Nutzungen sind die Ausbaubeiträge ohnehin nur ein kleiner Anteil der Finanzierung.
Muss ich NUR Strassen zahlen - die mein Haus erschliessen ? Nicht....- ach...

Erklär was bei Gemeindestrasse >> Bei vorrangig auswärtigen Nutzungen sind die Ausbaubeiträge ohnehin nur ein kleiner Anteil der Finanzierung. << sein soll

Re: ARD : Wo Kommunen hinlangen

Verfasst: Do 20. Jul 2017, 07:50
von imp
Teeernte hat geschrieben:(20 Jul 2017, 00:40)

Muss ich NUR Strassen zahlen - die mein Haus erschliessen ? Nicht....- ach...
Straßenausbaubeiträge sind nur zu zahlen für Straßen, über die an deine Grundstücksgrenze direkt oder über Anschluß an einen Privatweg gefahren werden kann. Man spricht von Bevorteilung. Bitte informiere dich bei der zuständigen Gemeinde, inwieweit das auf den Grundstück für konkrete Baumaßnahmen zutrifft.

Re: ARD : Wo Kommunen hinlangen

Verfasst: Do 20. Jul 2017, 11:40
von Teeernte
Sole.survivor@web.de hat geschrieben:(20 Jul 2017, 07:50)

Straßenausbaubeiträge sind nur zu zahlen für Straßen, über die an deine Grundstücksgrenze direkt oder über Anschluß an einen Privatweg gefahren werden kann. Man spricht von Bevorteilung. Bitte informiere dich bei der zuständigen Gemeinde, inwieweit das auf den Grundstück für konkrete Baumaßnahmen zutrifft.
Du schreibst STUSS - es ist eben GENAU so NICHT ! Ich hatte mich informiert ....DU NICHT.

Re: ARD : Wo Kommunen hinlangen

Verfasst: Do 20. Jul 2017, 11:48
von imp
Teeernte hat geschrieben:(20 Jul 2017, 11:40)

Du schreibst STUSS - es ist eben GENAU so NICHT ! Ich hatte mich informiert ....DU NICHT.
So kannst du mit deinem Dorfbürgermeister reden aber nicht mit mir. Kann aber sein, dass er dich solange mit einer gedruckten Ausgabe des ThürKAG, aufgeschlage auf §7 Beiträge schlägt, bis du es endlich einsiehst, denn sicher hat er deine Leier auch nicht erst einmal gehört.

Re: ARD : Wo Kommunen hinlangen

Verfasst: Do 20. Jul 2017, 11:50
von 3x schwarzer Kater
schelm hat geschrieben:(19 Jul 2017, 23:40)


Gerüchten zufolge will die Gemeinde die Häuslebesitzer wohl mit jeweils 3000 Euro zur Kasse bitten, für die vor einigen Jahren erfolgte Komplettsanierung der B 88 in unserem Dorf.
Da hast du wohl Glück, dass es sich um eine Bundesstraße handelt und nicht um eine reine Anliegerstraße. Das wäre teurer geworden.

Re: ARD : Wo Kommunen hinlangen

Verfasst: Do 20. Jul 2017, 12:03
von Teeernte
Sole.survivor@web.de hat geschrieben:(20 Jul 2017, 11:48)

So kannst du mit deinem Dorfbürgermeister reden aber nicht mit mir. Kann aber sein, dass er dich solange mit einer gedruckten Ausgabe des ThürKAG, aufgeschlage auf §7 Beiträge schlägt, bis du es endlich einsiehst, denn sicher hat er deine Leier auch nicht erst einmal gehört.

§ 7
Beiträge
(1) Die Gemeinden und Landkreise können, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird, zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von denjenigen Grundstückseigentümern, Erbbauberechtigten oder Inhabern eines dinglichen Nutzungsrechts im Sinne des Artikels 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Der Investitionsaufwand umfasst auch den Wert der von der Kommune aus ihrem Vermögen bereitgestellten Sachen und Rechte im Zeitpunkt der Bereitstellung. Für die Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt öffentlichen Wegen sollen solche Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben sind. Die Gemeinde kann von einer Beitragserhebung nach Satz 3 absehen, wenn

1.
diese für sie zu keinem wesentlichen Vermögenszuwachs führen würde oder

2.
ihre finanzielle Situation dauerhaft so günstig ist, dass sie ohne Verletzung der Einnahmebeschaffungsgrundsätze auf eine Beitragserhebung verzichten kann oder

3.
die Entscheidung über die Durchführung der Straßenausbaumaßnahme ab dem 1. Januar 2019 getroffen wurde und die Voraussetzungen des Abs. 4 a Satz 1 vorliegen.

Die Entscheidung der Gemeinde nach Satz 4 erfolgt durch Beschluss, welcher zu begründen und der Kommunalaufsicht anzuzeigen ist; Absatz 12 bleibt unberührt. Bei nicht leitungsgebundenen Einrichtungen kann der Aufwand für bestimmte Abschnitte ermittelt werden; für mehrere Einrichtungen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Aufwand insgesamt ermittelt werden. Der Beitrag kann für Teile der Einrichtung selbständig erhoben werden (Kostenspaltung). Bei leitungsgebundenen Einrichtungen können Beiträge für Teile einer Einrichtung selbständig erhoben werden, wenn diese Teile nutzbar sind.

(2) Bei Anliegerstraßen sollen die Interessen der Anwohner an einem ihren Bedürfnissen entsprechenden, ortstypischen und kostensparenden Ausbau besondere Berücksichtigung finden; bereits vorhandene, unter technischen Gesichtspunkten noch nutzbare Straßenbestandteile sollen in die Bauplanungen einbezogen werden, soweit hierdurch Kosteneinsparungen erzielt werden können. Für Einrichtungen der Wasserversorgung sowie für die laufende Straßenunterhaltung und die Straßeninstandsetzung werden keine Beiträge erhoben.

(3) Sind die Vorteile der Beitragspflichtigen verschieden hoch, so sind die Beiträge entsprechend abzustufen. Verteilungsmaßstäbe sind insbesondere

1.
die Grundstücksflächen,

2.
das Maß der baulichen Nutzung (Geschossfläche, Anzahl der Vollgeschosse),

3.
die Art der baulichen Nutzung oder

4.
die Grundstücksbreite.

Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden. In der Satzung kann geregelt werden, dass bei der Berechnung der Beiträge sowohl für leitungsgebundene als auch für nicht leitungsgebundene Einrichtungen die Grundstücksflächen in unbeplanten Gebieten nur bis zur ortsüblichen Tiefe der baulichen Nutzung berücksichtigt werden.

(4) Kommt die Einrichtung neben den Beitragspflichtigen nicht nur unbedeutend auch der Allgemeinheit zugute, so ist in der Satzung eine Eigenbeteiligung der Kommune vorzusehen. Die Eigenbeteiligung muss die Vorteile für die Allgemeinheit angemessen berücksichtigen.

(4a) Die Straßenausbaubeitragssatzung kann für das gesamte Gemeindegebiet eine über den Vorteil der Allgemeinheit hinausgehende Eigenbeteiligung der Gemeinde vorsehen, wenn

1.
es die dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde zulässt, die durch die Vorlage einer Übersicht über die Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde nach § 4 Nr. 4 Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung beziehungsweise § 1 Abs. 2 Nr. 15 Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik nachzuweisen ist,

2.
die Gemeinde in den vergangenen drei Haushaltsjahren keine Bedarfszuweisungen in Anspruch genommen hat und im Finanzplanungszeitraum beziehungsweise nach der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung auch bei der Erhöhung des Gemeindeanteils keine Bedarfszuweisungen benötigt und

3.
aufgrund der Bewertung sonstiger Risiken (zum Beispiel Bürgschaften, Gewährverträge, kreditähnliche Rechtsgeschäfte) keine Verschlechterung der Haushaltssituation der Gemeinde zu befürchten ist.

Die Eigenbeteiligung der Gemeinde darf für Straßen, die

1.
überwiegend dem Anliegerverkehr dienen, 80 vom Hundert,

2.
überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dienen, 85 vom Hundert und

3.
überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen, 90 vom Hundert

nicht überschreiten. Entsprechend der Verkehrsbedeutung der Straße sowie der einzelnen Teileinrichtungen ist dabei eine angemessene Abstufung vorzusehen. Bei Wegfall der Voraussetzungen nach Satz 1 ist das Satzungsrecht umgehend anzupassen.

(5) Steht im Zeitpunkt des Satzungserlasses der Aufwand nach Absatz 1 noch nicht fest, so kann in Abweichung von § 2 Abs. 2 davon abgesehen werden, den Abgabesatz festzulegen; es müssen aber die wesentlichen Bestandteile der einzelnen Einrichtungen in der Satzung nach Art und Umfang bezeichnet und der umzulegende Teil der Gesamtkosten bestimmt werden.

(6) Die Beitragspflicht entsteht mit der Beendigung der Maßnahme oder der Teilmaßnahme und im Falle der Abschnittsbildung mit der Beendigung des Abschnitts.

(7) Bei leitungsgebundenen Einrichtungen entsteht die Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Teileinrichtung nach Absatz 1 Satz 8 angeschlossen werden kann, frühestens mit In- Kraft-Treten der Satzung; die Satzung kann einen späteren Zeitpunkt bestimmen. Abweichend von Satz 1 entsteht die sachliche Beitragspflicht

1.
für unbebaute Grundstücke, sobald und soweit das Grundstück bebaut und tatsächlich angeschlossen wird, und

2.
für bebaute Grundstücke in Höhe der Differenz, die sich aus tatsächlicher und zulässiger Bebauung ergibt, erst, soweit und sobald die tatsächliche Bebauung erweitert wird.

Die sachliche Beitragspflicht entsteht für bebaute Grundstücke nicht, soweit und solange das Grundstück die durchschnittliche Grundstücksfläche im Verteilungsgebiet der Einrichtung des Aufgabenträgers um mehr als 30 vom Hundert übersteigt. Sofern die örtlichen Verhältnisse es erfordern, ist bei der Ermittlung der durchschnittlichen Grundstücksfläche insbesondere zwischen Grundstücken, die vorwiegend Wohnzwecken dienen oder dienen werden, und sonstigen Grundstücken zu unterscheiden. Satz 3 gilt nicht für die tatsächlich bebaute Fläche. Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände nachträglich, unterrichten die Gemeinden die Aufgabenträger über Bauvorhaben, für die Baugenehmigungen erteilt oder die baurechtlich angezeigt wurden.

(8) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorauszahlungen auf den einmaligen Beitrag verlangt werden, sobald mit der Ausführung der beitragspflichtigen Maßnahme begonnen worden ist. Die Vorauszahlung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorauszahlende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorauszahlungsbescheides noch nicht entstanden, kann die Vorauszahlung zurückverlangt werden. Dies gilt nicht im Fall der gesonderten Erhebung der Vorauszahlung für Teile einer leitungsgebundenen Einrichtung, wenn für das herangezogene Grundstück eine Anschlussmöglichkeit an die Teileinrichtung besteht, die noch keine Beitragspflicht auslöst. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorauszahlung mit einem Zwölftel des Basiszinssatzes nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zuzüglich 0,1 Prozentpunkten für jeden vollen Monat zu verzinsen. Ist eine Beitragspflicht bereits entstanden, können Vorschüsse auf den Beitrag erhoben werden, sofern die endgültige Beitragsschuld noch nicht berechnet werden kann.

(9) Für leitungsgebundene Einrichtungen können unbeschadet der Regelung des Absatzes 8 Vorauszahlungen unter den Voraussetzungen des Absatzes 8 Satz 1 nach Maßgabe des Baufortschritts der Einrichtung bis zu 80 vom Hundert des voraussichtlichen, beitragsfähigen Investitionsaufwands erhoben werden. Im Falle der Kostenspaltung nach Absatz 1 Satz 7 ist die Erhebung der Vorausleistung für Teile der Einrichtung gesondert zulässig. Sofern die für die Berechnung der Vorauszahlung notwendigen Grunddaten nicht vorhanden sind, werden sie durch Selbstauskunft des Beitragspflichtigen ermittelt. Kommt der Beitragspflichtige dem Auskunftsverlangen nicht nach, können die notwendigen Grunddaten durch Schätzung ermittelt werden. Führt der im Wege der Selbstauskunft oder der Schätzung der Vorauszahlung zugrunde gelegte satzungsgemäße Verteilungsmaßstab zu einem anderen Beitrag, als er bei einer tatsächlichen Ermittlung anzusetzen gewesen wäre, ist der Unterschiedsbetrag zwischen der aufgrund der Selbstauskunft oder der Schätzung erhobenen und der sich nach Zugrundelegung der tatsächlich anzusetzenden Werte ergebenden Vorauszahlung mit einem Zwölftel des Basiszinssatzes nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zuzüglich 0,1 Prozentpunkten für jeden vollen Monat zu verzinsen.

(10) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks, Erbbauberechtigter oder Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts im Sinne des Artikels 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ist; unabhängig hiervon richtet sich für restitutionsbelastete Grundstücke die Beitragspflicht nach Satz 2. Die Satzung kann bestimmen, dass beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks, Erbbauberechtigter oder Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts im Sinne des Artikels 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch ist. Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(11) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, dem Erbbaurecht oder dem dinglichen Nutzungsrecht im Sinne des Artikels 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, im Falle des Absatzes 10 Satz 3 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum; die öffentliche Last erlischt nicht, solange die persönliche Schuld besteht. Der Duldungsbescheid, mit dem die öffentliche Last geltend gemacht wird, ist wie ein Leistungsbescheid zu vollstrecken.

(12) Ein Beitrag kann auch für öffentliche Einrichtungen erhoben werden, die vor In-Kraft-Treten der Abgabesatzung hergestellt, angeschafft, erweitert, verbessert oder erneuert wurden. Die Satzung über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen ist spätestens zum Zeitpunkt der Beendigung der Maßnahme nach Satz 1 zu beschließen. Soweit eine solche Beschlussfassung nicht oder nicht rechtzeitig erfolgt, verliert die Gemeinde ihre Erhebungsberechtigung. Eine ungültige Satzung kann rückwirkend oder mit Wirkung für die Zukunft durch eine gültige Satzung ersetzt werden.

(13) Der Beitragsberechtigte kann die Ablösung des Beitrags vor Entstehung der Beitragspflicht gegen eine angemessene Gegenleistung zulassen. Das Nähere ist in der Satzung zu bestimmen.

(14) Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte und Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts im Sinne des Artikels 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind dazu verpflichtet, auf Verlangen der beitragsberechtigten Körperschaft die für die Berechnung der Vorauszahlungen, Vorschüsse und Beiträge erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offen zu legen und die ihnen bekannten Beweismittel anzugeben. Dies gilt insbesondere für Angaben zu der Grundstücksfläche sowie der Art und dem Maß der baulichen Nutzung eines Grundstücks. Kommt der Verpflichtete einer Aufforderung der beitragsberechtigten Körperschaft nicht nach, kann er mit einer Geldbuße bis zu zweihundertfünfzig Euro belegt werden.
Wo steht da was , dass ich ANLIEGER der Strasse sein MUSS ?
nur zu zahlen für Straßen, über die an deine Grundstücksgrenze direkt oder über Anschluß an einen Privatweg gefahren werden kann.
Textstelle bitte MARKIEREN.

(Bitte ohne "Kann" ...Konjunktive = NUR zu zahlen....>>DIREKT gefahren...)

Grundstücks - Erschliessungsstrassen...

Nun ...nebenbei mein Häuschen steht in Sachsen Anhalt...

Re: ARD : Wo Kommunen hinlangen

Verfasst: Do 20. Jul 2017, 12:08
von imp
Du hast den Text doch zitiert. Dein Grundstück ist durch den Ausbau bevorteilt. Die Kommune darf je nach Verkehrsbedeutung von allen bevorteilten verschieden viel Anteil verlangen. Den Rest trägt sie als Vertreter der Allgemeinheit, ggf weitere Betroffene wie der Abwasserzweckverband. Wieviel von der von allen bevorteilten zu zahlenden Summe auf dich entfällt, hängt von Art, Größe und Lage deiner Scholle ab.

Re: ARD : Wo Kommunen hinlangen

Verfasst: Do 20. Jul 2017, 12:20
von Teeernte
Sole.survivor@web.de hat geschrieben:(20 Jul 2017, 12:08)

Du hast den Text doch zitiert. Dein Grundstück ist durch den Ausbau bevorteilt. Die Kommune darf je nach Verkehrsbedeutung von allen bevorteilten verschieden viel Anteil verlangen. Den Rest trägt sie als Vertreter der Allgemeinheit, ggf weitere Betroffene wie der Abwasserzweckverband. Wieviel von der von allen bevorteilten zu zahlenden Summe auf dich entfällt, hängt von Art, Größe und Lage deiner Scholle ab.
Bevorteilt - eben -- ist ungleich >> "dadurch erschlossen" !!

Du hattest DIREKTE Nutzung geschrieben - DAS will ich sehen - DAS hattest Du behauptet !!

Bevorteilt ist - für die Gemeinde - zB ein Grundstück ohne Anbindung im Bereich zB - von 800m - hinter der neuen Strasse... unabhängig vom ANSCHLUSS..

(WAS DU HIER seit TAGEN behauptest.)

SCHROTTBEHAUPTUNG =
nur zu zahlen für Straßen, über die an deine Grundstücksgrenze direkt oder über Anschluß an einen Privatweg gefahren werden kann.

Re: ARD : Wo Kommunen hinlangen

Verfasst: Do 20. Jul 2017, 12:24
von imp
Teeernte hat geschrieben:(20 Jul 2017, 12:20)

Bevorteilt - eben -- ist ungleich >> "dadurch erschlossen" !!

Du hattest DIREKTE Nutzung geschrieben - DAS will ich sehen - DAS hattest Du behauptet !!

Bevorteilt ist - für die Gemeinde - zB ein Grundstück ohne Anbindung im Bereich zB - von 800m - hinter der neuen Strasse... unabhängig vom ANSCHLUSS..

(WAS DU HIER seit TAGEN behauptest.)

SCHROTTBEHAUPTUNG =
Du musst schon korrekt lesen.
Straßenausbaubeiträge sind nur zu zahlen für Straßen, über die an deine Grundstücksgrenze direkt oder über Anschluß an einen Privatweg gefahren werden kann. Man spricht von Bevorteilung. Bitte informiere dich bei der zuständigen Gemeinde, inwieweit das auf den Grundstück für konkrete Baumaßnahmen zutrifft.
Wenn du im Einzelfall durch die Straße nicht bevorteilt bist, da du etwa über kein verfügbares Wegerecht von der Straße profitierst, kannst du ja klagen.

Re: ARD : Wo Kommunen hinlangen

Verfasst: Do 20. Jul 2017, 12:38
von Teeernte
Sole.survivor@web.de hat geschrieben:(20 Jul 2017, 12:24)

Du musst schon korrekt lesen.



Wenn du im Einzelfall durch die Straße nicht bevorteilt bist, da du etwa über kein verfügbares Wegerecht von der Straße profitierst, kannst du ja klagen.
Straßenausbaubeiträge sind nur zu zahlen für Straßen, über die an deine Grundstücksgrenze direkt oder über Anschluß an einen Privatweg gefahren werden kann.
Die Textstelle IST im Gesetzestext NICHT zu finden. Es ist eine Auslegung von DIR -

Jou da kann man KLAGEN - wie bei jeder unzureichenden Auslegung...Meinung Auffassung.

Es ist KEIN Gesetzestext - wie du Bereits eindrucksvoll die Textstelle nicht zeigen konntest,über mehrere Seiten WINDEST wie ein AAL...

Eine Behauptung a la Sole - :D :D :D

Re: ARD : Wo Kommunen hinlangen

Verfasst: Do 20. Jul 2017, 12:42
von imp
Teeernte hat geschrieben:(20 Jul 2017, 12:38)

Die Textstelle IST im Gesetzestext NICHT zu finden.
Ich kann dir bei deinem Problem nicht helfen, es hat offenbar mit Kommunalabgaben nichts zu tun. Weder den Gesetzestext noch die Umsetzung ins Alltagsdeutsch begreifst du. Du möchtest dich gern über Beitragspflichten aufregen, die seit Jahrzehnten auch in Thüringen nicht neu sind. Kannst du machen, dazu brauchst du weiter niemanden.

Re: ARD : Wo Kommunen hinlangen

Verfasst: Do 20. Jul 2017, 12:57
von Teeernte
Sole.survivor@web.de hat geschrieben:(20 Jul 2017, 12:42)

Ich kann dir bei deinem Problem nicht helfen, es hat offenbar mit Kommunalabgaben nichts zu tun. Weder den Gesetzestext noch die Umsetzung ins Alltagsdeutsch begreifst du. Du möchtest dich gern über Beitragspflichten aufregen, die seit Jahrzehnten auch in Thüringen nicht neu sind. Kannst du machen, dazu brauchst du weiter niemanden.
Noch mal - ich hab in Thüringen kein Grundstück.

Ich hab mir selbst "Beholfen" - bei allen Grundstücken hab ich nicht mehr als 10 % der Forderung bezahlt - ohne Gerichtsprozess.

Der Strassenausbaubeitrag muss entsprechend Schlüssel auf alle Grundstückseigentümer umgelegt werden,

Häufige FEHLER dieser "Berechnung" :
Strasse ist zum Ausbautermin nicht Eigentum der Gemeinde,
Gebaut wird mit 1 Eurokräften - berechnet mit Angestellten Arbeitern,
gebaut wird mit billigem Recyclingmaterial - in der Rechnung ist KiesKörnung XY angezogen...
die Qubikmeter Kies passen zur Dicke/Länge Schicht der Strasse nicht usw.

Auch BerechnungsFEHLER sind nicht unüblich ------ein Fehler - und die GANZE Rechnung stimmt nicht.

Wir sind uns doch EINIG - dass ich von einem Autobahnanschluss einen grossen VORTEIL habe - wenn der in XX m oder in xxxx m kommt - den muss ich nicht zahlen .

Ist der Schlüssel der Gemeinde - aber in 1500m alle Anlieger - hab ich zu zahlen - auch wenn ich dadurch nicht erschlossen werde.
und das kann mir unter Umständen mit 4 Strassen nach und nach passieren !


Deine PRIVATE Auslegung von Gesetzestext ist und BLEIBT HUMBUG.

Re: ARD : Wo Kommunen hinlangen

Verfasst: Fr 21. Jul 2017, 00:36
von schelm
Sole.survivor@web.de hat geschrieben:(20 Jul 2017, 12:08)

Du hast den Text doch zitiert. Dein Grundstück ist durch den Ausbau bevorteilt. Die Kommune darf je nach Verkehrsbedeutung von allen bevorteilten verschieden viel Anteil verlangen. Den Rest trägt sie als Vertreter der Allgemeinheit, ggf weitere Betroffene wie der Abwasserzweckverband. Wieviel von der von allen bevorteilten zu zahlenden Summe auf dich entfällt, hängt von Art, Größe und Lage deiner Scholle ab.
Welchen Vorteil hat der Hausbesitzer, wenn auf der top sanierten Durchgangsstraße dann noch mehr Verkehr durchrauscht ? Erklärung bitte !

Wenn ich mich auf einen von mir mit 100 000 Euro privatfinanzierten Teilstück als Anlieger mit dem Fahrrad ganz breit mach und betont langsam fahre, hält der Brummifahrer hinter mir dann respektvoll Abstand und denkt sich, klar doch, der Typ hat das schließlich bezahlt ? :?:

Re: ARD : Wo Kommunen hinlangen

Verfasst: Fr 21. Jul 2017, 07:32
von imp
Teeernte hat geschrieben:(20 Jul 2017, 12:57)

Noch mal - ich hab in Thüringen kein Grundstück.
Dann musst du auch keine Ausbaubeiträge in Thüringen zahlen. Es gelten entsprechend die Rechtsvorschriften anderer Bundesländer. Bei uns in Bayern ist es nicht anders.

Re: ARD : Wo Kommunen hinlangen

Verfasst: Fr 21. Jul 2017, 08:39
von schelm
Sole.survivor@web.de hat geschrieben:(21 Jul 2017, 07:32)

Dann musst du auch keine Ausbaubeiträge in Thüringen zahlen. Es gelten entsprechend die Rechtsvorschriften anderer Bundesländer. Bei uns in Bayern ist es nicht anders.
Straßen sind öffentliche Infrastruktur. Öffentliche Infrastruktur hat durch Steuergelder finanziert zu werden, dafür werden Steuern erhoben. Der Bürger hat diese Infrastruktur bereits durch seine Steuern erarbeitet.