Zwar halte ich die von dir zitierte Aussage bzgl. der Ineffizienz von Genossenschaften auch für völligen Nonsens. Aber deine Antwort erstaunt mich auch. Welche Vorschrift soll das sein, die Wirtschaftlichkeit zwingend macht? Und welche Kontrollbehörde sollte Unternehmen wegen Unwirtschaftlichkeit auflösen können?theoretiker hat geschrieben:(16 Jul 2018, 10:17)
Wäre es so, würden alle Genossenschaften in Deutschland verboten sein, da ihre Wirtschaftlichkeit zwingende Vorschrift ist. Zwar können Genossenschaften in Krise geraten und temporär geringere Erträge als Aufwand schreiben, aber wenn das Wirtschaftlichkeitsprinzip generell gebrochen wäre, müssten sie sich auflösen oder würden von Kontrollbehörde aufgelöst werden.
Genossenschaften - Die Rechtsform der Zukunft?
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Re: Genossenschaften - Die Rechtsform der Zukunft?
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Re: Genossenschaften - Die Rechtsform der Zukunft?
Solche Behauptungen gehören zum Rüstzeug derjenigen, die hier eine geheime Kontrolle durch finstere Mächte suggerieren, sprich, eine heimliche Diktatur zeigen wollen.Dampflok94 hat geschrieben:(16 Jul 2018, 11:18)
Zwar halte ich die von dir zitierte Aussage bzgl. der Ineffizienz von Genossenschaften auch für völligen Nonsens. Aber deine Antwort erstaunt mich auch. Welche Vorschrift soll das sein, die Wirtschaftlichkeit zwingend macht? Und welche Kontrollbehörde sollte Unternehmen wegen Unwirtschaftlichkeit auflösen können?
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Re: Genossenschaften - Die Rechtsform der Zukunft?
Ich schrieb nicht, dass allgemein "Unternehmen" das Problem haben, sondern Genossenschaften. Unternehmen, die keine Genossenschaften sind, können im Prinzip ihre Geschäftstätigkeit bis zum bitteren Untergang gestalten, solange sie damit keine Insolvenzverschiebung, illegale Steuergeschäfte oder andere rechtswidrige Inhalte vollziehen.
Bei Genossenschaften sieht das anders aus. Ihr Zweck ist schon im §1, Absatz 1 des Genossenschaftsgesetzes (Wesen der Genossenschaft) unabänderbar vordefiniert.
https://dejure.org/gesetze/GenG
Der "gemeinschaftliche Geschäftsbetrieb" ist dort als Förder-Grundlage für "den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange" benannt.
Es steht außer Frage, dass dieser Zweck nur bei Wirtschaftlichkeit des "gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs" dauerhaft erfüllt werden kann.
Deshalb bezieht sich der § 81 Auflösung auf Antrag der obersten Landesbehörde Absatz 1 auch genau auf die Erfüllung des Zwecks, bzw. Nichterfüllung des Zwecks. Dieser Paragraph klärt auch Deine zweite Frage nach zustämdiger Behörde. Es ist das Landgericht durch seine Ankläger/ Antragsteller.
Es ist eine Besonderheit, die es für andere Unternehhmensformen nicht gibt. Hier zum Beispiel die Gesetzlage für Aktiengesellschaften
https://dejure.org/gesetze/AktG
und die Gesetzlage für GmbHs
https://dejure.org/gesetze/GmbHG/62.html
Man wird dort nichts dergleichen, wie den §81 des Genossenschaftsgesetzes finden.
Weil das wenig bekannt ist, bin ich Dir auch nicht für Deine Bewertung als "völliger Nonsens" böse. Es wäre nur schön, sich vor solchen Statements mit der Materie zu beschäftigen. Diese Bitte gilt gleichzeitig an die Adresse von zollagent, der dahinter eine VT zu erkennen glaubte.
Nein, einfach nur die Gesetzlage.
Warum sich der Staat bei Genossenschaften ein besonderes Auflösungsrecht bei Ineffizienz gesichert hat, weiß ich allerdings nicht. Vielleicht hielt er diese Eigentümer für besonders schutzbedürftig oder einfach für zu blöd, selbst auf ihre wirtschaftlichen Interessen zu achten.
Bei Genossenschaften sieht das anders aus. Ihr Zweck ist schon im §1, Absatz 1 des Genossenschaftsgesetzes (Wesen der Genossenschaft) unabänderbar vordefiniert.
https://dejure.org/gesetze/GenG
Der "gemeinschaftliche Geschäftsbetrieb" ist dort als Förder-Grundlage für "den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange" benannt.
Es steht außer Frage, dass dieser Zweck nur bei Wirtschaftlichkeit des "gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs" dauerhaft erfüllt werden kann.
Deshalb bezieht sich der § 81 Auflösung auf Antrag der obersten Landesbehörde Absatz 1 auch genau auf die Erfüllung des Zwecks, bzw. Nichterfüllung des Zwecks. Dieser Paragraph klärt auch Deine zweite Frage nach zustämdiger Behörde. Es ist das Landgericht durch seine Ankläger/ Antragsteller.
Es ist eine Besonderheit, die es für andere Unternehhmensformen nicht gibt. Hier zum Beispiel die Gesetzlage für Aktiengesellschaften
https://dejure.org/gesetze/AktG
und die Gesetzlage für GmbHs
https://dejure.org/gesetze/GmbHG/62.html
Man wird dort nichts dergleichen, wie den §81 des Genossenschaftsgesetzes finden.
Weil das wenig bekannt ist, bin ich Dir auch nicht für Deine Bewertung als "völliger Nonsens" böse. Es wäre nur schön, sich vor solchen Statements mit der Materie zu beschäftigen. Diese Bitte gilt gleichzeitig an die Adresse von zollagent, der dahinter eine VT zu erkennen glaubte.
Nein, einfach nur die Gesetzlage.
Warum sich der Staat bei Genossenschaften ein besonderes Auflösungsrecht bei Ineffizienz gesichert hat, weiß ich allerdings nicht. Vielleicht hielt er diese Eigentümer für besonders schutzbedürftig oder einfach für zu blöd, selbst auf ihre wirtschaftlichen Interessen zu achten.
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Re: Genossenschaften - Die Rechtsform der Zukunft?
Ich nehme an, Du meinst mich mit dem völligen Nonsens. Lies noch mal nach. Das hat sich nicht auf deinen Beitrag bezogen.theoretiker hat geschrieben:(16 Jul 2018, 12:38)
Weil das wenig bekannt ist, bin ich Dir auch nicht für Deine Bewertung als "völliger Nonsens" böse. Es wäre nur schön, sich vor solchen Statements mit der Materie zu beschäftigen. Diese Bitte gilt gleichzeitig an die Adresse von zollagent, der dahinter eine VT zu erkennen glaubte.
Und nein, wirtschaftliche Ineffizienz ist nicht der Grund um den § 81 GenG zu ziehen. Da dürfte dann eher im Falle des Falles der § 81a GenG ziehen. Denn das ist dann die Folge.
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Re: Genossenschaften - Die Rechtsform der Zukunft?
Der Inhalt des §81a findet sich auch bei anderen Unternehmensformen.Dampflok94 hat geschrieben:(16 Jul 2018, 13:17)
Und nein, wirtschaftliche Ineffizienz ist nicht der Grund um den § 81 GenG zu ziehen. Da dürfte dann eher im Falle des Falles der § 81a GenG ziehen. Denn das ist dann die Folge.
§80 GenG jedoch ist inhaltlich recht exklusiv, es braucht zur Auflösung keine drohende oder eingetretene Insolvenz.
Es sind bei §80 zwei Gründe angegeben und der eine ist die Nichterfüllung des Zweckes. Da der Zweck durch dauernde Unwirtschaftlichkeit immer unerfüllbar ist, leitet sich die Zugriffsmöglichkeit des §81 ab.
Re: Genossenschaften - Die Rechtsform der Zukunft?
Genossenschaften können die Förderung der Mitglieder durch Leistung des materiellen Inhaltes bewerkstelligen. Die diversen Zeitungsgenossenschaften haben teilweise über erhebliche Zeiten Verluste geschrieben (taz, jw) ohne deshalb aufgelöst zu sein. Sie haben neue Anteile einwerben können. Es gibt auch Genossenschaften mit Nachschusspflicht.
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Re: Genossenschaften - Die Rechtsform der Zukunft?
Bis vor wenigen Jahren war die Nachschußpflicht sogar zwingend. War aber im Normalfall begrenzt. Das hat man geändert, um die Gründung von Genossenschaften attraktiver zu gestalten. Es gab (und gibt?) sogar Genossenschaften mit unbegrenzter Nachschußpflicht. Sprich die Genossen haften mit ihrem gesamten vermögen. Ist theoretisch noch immer möglich. Ob es aber eine solche Genossenschaft noch gibt ist mir nicht bekannt.Sole.survivor@web.de hat geschrieben:(09 Aug 2018, 06:28)
Genossenschaften können die Förderung der Mitglieder durch Leistung des materiellen Inhaltes bewerkstelligen. Die diversen Zeitungsgenossenschaften haben teilweise über erhebliche Zeiten Verluste geschrieben (taz, jw) ohne deshalb aufgelöst zu sein. Sie haben neue Anteile einwerben können. Es gibt auch Genossenschaften mit Nachschusspflicht.
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Re: Genossenschaften - Die Rechtsform der Zukunft?
Das hat schon seinen Sinn. Es gibt ja auch Genossenschaften, die überwiegend keine natürlichen Personen sondern Körperschaften als Mitglied haben.Dampflok94 hat geschrieben:(09 Aug 2018, 09:46)
Bis vor wenigen Jahren war die Nachschußpflicht sogar zwingend. War aber im Normalfall begrenzt. Das hat man geändert, um die Gründung von Genossenschaften attraktiver zu gestalten. Es gab (und gibt?) sogar Genossenschaften mit unbegrenzter Nachschußpflicht. Sprich die Genossen haften mit ihrem gesamten vermögen. Ist theoretisch noch immer möglich. Ob es aber eine solche Genossenschaft noch gibt ist mir nicht bekannt.
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