jack000 hat geschrieben:
Das Thema soll sein :
Wenn also per Gericht festgestellt wird, das ein Täter in seiner geistlichen Entwicklung "hinterherhinkt", dieser also nicht nach dem Erwachsenenstrafrecht bestraft werden kann, wäre es dann nicht auch logisch ihm alle "Annehmlichkeiten" des Erwachsensein zu entziehen ? (z.B. Möglichkeit zum Führerschein, Wählen, Alkohol, Geldgeschäfte, etc...).
Keine der Altersgrenzen hat etwas mit der Volljährigkeit zu tun.
Auch or 1975 (am 1. Januar 1975 wurde das Alter der Volljährigkeit in der Bundesrepublik Deutschland von zuvor 21 Jahren auf 18 Jahre herabgesetzt) lagen die Altergenzen für Führerscheinerwerb bei 15, 16, 18 und 21 Jahren:
15: Mofa
16: Klassen A1, M, S, L, T bzw. damalige Entsprechungen
18: Klassen A, B, BE, C1, C1E, C, CE
21: Klassen D1, D1E, D, DE, Schienenfahrzeuge nach EBO
Selbiges beim Alkohol, die Altergrenze für das Abgabeverbot liegt bei 16 Jahren bzw. 18 Jahren (Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes und Branntweine).
Das Wahlrecht ist auch nicht an die Volljährigkeit gebunden:
Was das aktive Wahlrecht angeht gibt es das auf kommunaler Ebene schon z.T. ab 16 Jahren, was das passive Wahlrecht angeht z.T. erst ab 21 Jahren (Wählbarkeit als Bürgermeister und Landrat in Bayern (Art. 39 GLKrWG), Sachsen-Anhalt (§ 69 Gemeindeordnung Sachsen-Anhalt, § 48 Landkreisordnung Sachsen-Anhalt), Thüringen (§§ 24, 28 Thüringer Kommunalwahlgesetz, Bürgermeister in Sachsen (§ 49 Sächs. Gemeindeordnung)), 23 Jahren (Wählbarkeit als Bürgermeister oder Landrat in einigen Bundesländern, z. B. Niedersachsen (§ 61 Abs. 4 Nieders. Gemeindeordnung, § 55 Abs. 3 Nieders. Landkreisordnung), Nordrhein-Westfalen (§ 65 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW, § 44 Abs. 2 Kreisordnung NRW), Rheinland-Pfalz (§ 53 Abs. 2 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz, § 46 Abs. 2 Kreisordnung Rheinland-Pfalz)), 25 Jahren (Wählbarkeit als Bürgermeister in einigen Bundesländern, z. B. Baden-Württemberg (§ 46 Abs. 1 Gemeindeordnung Baden-Württemberg), Brandenburg (§ 65 Abs. 2 Brandenburg. Kommunalwahlgesetz), Hessen (dort auch Landrat; § 39 Abs. 2 Hessische Gemeindeordnung, § 37 Abs. 2 Hess. Landkreisordnung)), 27 Jahren (Wählbarkeit zum Landrat in Sachsen (§ 45 Sächs. Landkreisordnung)), 30 Jahren (Wählbarkeit als Landrat in Baden-Württemberg (§ 38 Landkreisordnung Baden-Württemberg) oder gar 40 Jahren (Wählbarkeit zum Bundespräsidenten (Art. 54 GG) und Wählbarkeit zum bayerischen Ministerpräsidenten (Art. 44 Abs. 2 BayVerf)).
Der von dir behauptete Kontext mag also vielleicht an Stammtischen überzeugen, ist aber ansonsten eher abwegig.