Klar doch. Interessant wird es ab römisch II .Liegestuhl hat geschrieben:(28 Feb 2017, 13:47)
Wir können ja noch warten.
Es kommt sicherlich noch etwas dazu.
http://www.juraindividuell.de/pruefungs ... sehrtheit/
Letztlich läuft es immer auf das Verhältnis zwischen Notwendigkeit und Auswirkung hinaus. Bei der Impfung würde diese Frage sicher anders zu gewichten sein, würde der Betroffene isoliert von seiner Umwelt leben, da dies in der Regel nicht der Fall ist und bestimmte Krankheiten ansteckenden Charakter haben, haben die möglichen Auswirkungen auch Einfluss auf Dritte, somit ist die Entscheidung eine Impfung abzulehnen kein rein individuelles Problem. Konkret bedeutet das, wenn ich mich entscheide mein Kind nicht zu impfen, kann es durch eine andere, erkrankte Person schweren Schaden erleiden, oder umgekehrt diesen verursachen, erkrankt es selbst.
Nur nochmals am Rande erwähnt, ich tat es bereits an anderer Stelle :
" Eine absolute Schranken- Schranke bildet darüber hinaus auch Art. 19 II GG, also der Wesensgehalt des Grundrechts. Problematisch ist aber, dass der tatsächliche Wesensgehalt bei Art. 2 II GG nur sehr schwierig zu bestimmen ist. Im Wege des Zitiergebots aus Art. 19 I 2 GG ist der Gesetzgeber gezwungen, im Falle der Erlaubnis von Eingriffen in das Grundrecht den Art. 2 II 1 GG im Gesetz selbst oder wenigstens im Gesetzesblatt mitzuzitieren, um deutlich zu machen, dass ihm der Eingriff bewusst ist. "
Das sogenannte Beschneidungsgesetz anerkennt im Gesetzestext ja nicht mal den Eingriff in das Grundrecht lt. Artikel 2 GG, bereits deshalb kann es eigentlich nicht mal bestehende Rechtslage sein. Oder hab ich was überlesen ?