Jekyll hat geschrieben:(25 Aug 2017, 16:59)
Gödelchen, du hast gar nicht begriffen, worum es hier eigentlich geht. Der Punkt ist der, dass staatlicherseits überhaupt versucht und auch umgesetzt wird, die Pressefreiheit einzuschränken. Wie jesagt, es geht hier ums Prinzip. In Relation zu den realen, äußerst milden Verhältnissen hierzulande ist es beachtlich, wie weit man offenbar bereit ist zu gehen. Ob und inwieweit die Betroffenen dagegen juristisch vorgehen können spielt bei dieser Betrachtung keine Rolle.
Ich hab schon begriffen. Es wird ein Popanz deinerseits aufgebaut. Der Staat muss mit seinen Organen bei Handlungen, die auf etwas eingreifen, abwägen. Er muss hier abwägen zwischen Sicherheitsinteressen bei einer Veranstaltung und dem Interesse auf eine umfassende Berichterstattung für die Öffentlichkeit im Sinne einer freien Presse von einer Veranstaltung. DAS ist der Ausgangspunkt.
Dabei ist zu prüfen, ob ein Teilnehmer ( hier ein Journalist ) ein Sicherheitsrisiko ist, so dass er von der Veranstaltung ausgeschlossen werden kann. Das ist zu beweisen, dass der Journalist das ist. Dann ist das zu prüfen, worauf sich das Element der Freiheit der Presse und der Berichterstattung im Sinne der Meinungsfreiheit bezieht und zwingen einzuhalten ist.
Fazit: Die Prüfung , ob ein Journalist ein Sicherheitsrisiko ist, wurde schlampig und dem Anlass entsprechenden schrecklich amateurhaft durchgeführt. Das ist zu klären. Konsequenzen zu ziehen.
Die Prüfung ob gegen das Gebot der freien Berichterstattung verstoßen wurde, zeigt, dass dies nicht der Fall ist. Es wurden einzelne ! Journalisten von der Möglichkeit über dieses Ereignis zu berichten ausgeschlossen. Die Anzahl derer, die teilnehmen konnten ist groß genug gewesen, dass es ein umfassende Möglichkeit der Information darüber für die Öffentlichkeit gab.
Die Pressefreiheit ist nicht an Personen gebunden, sondern an das, was Presse ermöglichen soll. Es kommt entscheiden darauf an, ob bei der Abwägung des von der Presse verfolgten Informationsinteresses der Öffentlichkeit und ihres Rechts auf Meinungsfreiheit mit dem Interesse des Staates auf sichere Durchführung eines Ereignisses wie der G 20 Gipfel in ausreichendem Maße gewährleistet ist.
Daraus ergibt sich für die betroffenen Journalisten ein persönliches Klagerecht auf die Zurückweisung in ihrem persönlichen Fall und das Recht der Entsender der Journalisten die Zurückweisung ihres Journalisten im Sinne der Pressefreiheit mit einem klage fähigen Bescheid beschieden zu bekommen. Dieser Weg wird gegangen, der Amtschimmel ackert :
http://meedia.de/2017/08/04/vier-wochen ... ditierung/
Mehr ist nicht und dein Popanz ist ein Luftballon.
Fertig