Dashcam

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immernoch_ratlos
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Re: Dashcam

Beitrag von immernoch_ratlos »

Nun werden auch Einzelheiten der Urteilsbegründung bekannt :
Quelle hat geschrieben:Der Bundesgerichtshof hob das Urteil nun auf und stufte das Video als verwertbar ein. Nach den Worten des Senatsvorsitzenden Gregor Galke folgt dies aus einer Interessenabwägung.

Den Nutzen solcher Aufnahmen für die Gerichte schätzt der BGH als sehr hoch ein, und zwar wegen der "besonderen Beweisnot, die der Schnelligkeit des Verkehrsgeschehens geschuldet ist". Unfallgutachten lieferten hier oft keine verlässliche Grundlage, weil auch sie auf verlässliche Tatsachen angewiesen seien.

Deutlich weniger schwer wiegt aus Sicht des BGH dagegen der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte Betroffener. Denn das Geschehen ereigne sich im öffentlichen Straßenraum - dort setze sich jeder freiwillig der Beobachtung durch andere aus. "Es wurden nur Vorgänge auf öffentlichen Straßen aufgezeichnet, die grundsätzlich für jedermann wahrnehmbar sind", befand das Gericht.
Auch die Versicherungen sehen "Möglichkeiten" :
Quelle hat geschrieben:Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs zu Minikameras im Auto werden vermutlich nun auch die Versicherungen auf die Technik zurückgreifen.

Eine denkbare positive Folge könne zum Beispiel sein, dass Kunden ihren Rabatt bei der Versicherung trotz eines Unfalls möglicherweise behalten dürfen: „Wenn Sie durch die Dashcam nachweisen können, dass Sie überhaupt keine Schuld an einem Unfallgeschehen haben, dann rettet das Ihren Schadensfreiheitsrabatt.“

Auch beim Kampf gegen Versicherungsbetrug sieht der GDV nach dem Urteil neue Möglichkeiten. Dashcam-Aufnahmen könnten zeigen, ob ein Unfall mit Absicht herbeigeführt wurde, „ob jemand beispielsweise ganz vorsätzlich plötzlich abgebremst hat und es deswegen zum Unfall kam“.
Der Bonner Generalanzeiger meint abschließend :
Quelle hat geschrieben:Wie reagiert die Politik?

Bei der großen Koalition stößt die Entscheidung auf Wohlwollen. „Das BGH-Urteil hat die Umstände des Einzelfalls gewürdigt und ist aus meiner Sicht zu einem vernünftigen und lebensnahen Ergebnis gekommen“, sagte Unionsfraktionsvize Stephan Harbarth.

Amtskollegin Eva Högl (SPD) ist ebenfalls zufrieden. „Das Urteil des Bundesgerichtshofs, dass Aufnahmen von Dashcams bei Unfällen im Einzelfall als Beweise im Gerichtsprozess verwendet werden können, begrüße ich ausdrücklich“, sagte sie. Digitale Aufnahmen solcher Minikameras würden damit einen wichtigen Beitrag zur Rekonstruktion von Unfällen und damit zur Klärung der Schuldfrage leisten können. Weil der BGH permanente Aufzeichnungen durch die Dashcams für unzulässig erklärt hat, verwies Högl auch auf die neue EU-Datenschutzgrundverordnung. „In die gleiche Richtung geht die ab dem 25. Mai 2018 anzuwendende Datenschutzgrundverordnung, die sowohl eine Abwägung der Interessen im Einzelfall vorsieht als auch den Ansatz ‚Datenschutz durch Technik und Voreinstellungen‘ verfolgt“, sagte Högl.

Der Datenschutzbeauftragte Johannes Caspar kritisierte die Entscheidung: „Jeder Verkehrsteilnehmer muss damit rechnen, von Sensoren und Kameras zu jeder Zeit überwacht zu werden.“ Man stehe am Anfang einer Entwicklung, die darauf zuläuft, das Leben einer permanenten sozialen Kontrolle durch technische Systeme zu unterwerfen. „Der Weg in eine Welt der umfassenden digitalen Verkehrsüberwachung ist so vorgezeichnet“, sagte Caspar.
Ist das wirklich so befremdlich ? Ist es nicht eigentlich so, jede Menge klarer gesetzlicher Regelungen in der StVO und es liegt im Belieben des Einzelnen diesen zu folgen oder eben auch nicht - meist zum Schaden Dritter die sich auf deren Einhaltung verlassen - verlassen können müssen ?

Die nächste logische Stufe, sind das autonome Fahren. Dort geht jeder - besonders die Kritiker - davon aus, hier müssen die Regeln strickt eingehalten werden. Ein autonomes Fahrzeug des noch nicht erreichten Level 5 muss so programmiert sein, dass das Einhalten ALLER Regeln zu jeder Zeit sichergestellt sein wird. Warum soll das für den menschlichen Fahrer eigentlich anders sein ?

Es gibt längst Verkehrsbereiche, wo das über Technologie folgerichtig auch gegen den Willen des Fahrers, des Piloten u.ä. durchgesetzt wird. "Freiheit" ist in diesem Zusammenhang ein der Intersubjektivität unterworfene Vorstellung. Bei Entscheidungen ob nun eine Einschränkung zulässig ist, kommt niemand um die logische Aussage „Ein Gegenstand kann nicht gleichzeitig eine Eigenschaft haben, und sie nicht haben“ (WIKI) herum. Die Frage ist, muss jeder die zweifelhafte "Freiheit" haben, Gesetze und Verordnungen die in einem Rechtsstaat zustande gekommen sind, willkürlich zu behandeln und dabei andere zu verletzen oder gar zu töten ? Um dann wegen diesem Verhalten bestraft zu werden, wenn dieses Verhalten durch technische Mittel eigentlich verhindert werden kann ? Ist das Fahren im öffentlichen Verkehrsraum eine "Freizeitbeschäftigung" bei der jeder bestimmen kann, was er / sie tun oder lassen möchte ?

Die technologische Entwicklung hat längst einen Teil diese früher durchaus noch notwendige Einzelentscheidung obsolet gemacht. Die bekannten menschlichen Unzulänglichkeiten werden nach und nach durch Technologie gemildert oder ganz ausgeschlossen. Stärkere Überwachung des Verkehrsraums hat eine durchaus beabsichtigte Wirkung. Ein Muss, solange jedenfalls, wie das sichere Fahren von A nach B durch einen menschlichen Fahrer gewährleistet werden muss, weil warum auch immer, dieser Vorgang nicht durch Technologie ersetzt werden kann.
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Der Neandertaler
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Re: Dashcam

Beitrag von Der Neandertaler »

Hallo immernoch_ratlos.
immernoch_ratlos hat geschrieben:Längst könnte bei modernen Fahrzeugen (Bordelektronik) eine ganze Menge zu einem Unfallhergang auch ohne eine bildgebendes Verfahren ausgelesen werden. Bislang ist zumindest mir kein Fall bekannt, wo das in D juristisch verwertbar geschehen ist.
  • Richtig!
Daten entstehen an verschiedenster Stelle im Fahrzeug - diese werden auch oft zum Fahrverhalten ausgewertet. Allerdings werden diese Daten seitens des Herstellers bzw. des Autohauses zum sogenannten "Plausibilitätstest" benötigt, erhoben und ausgewertet, um einen sicheren Fahrbetrieb zu gewährleisten.
  • ... etwa zur Fehlerdiagnose oder zu einer Erinnerung der nächsten Inspektion, etc.
Etwa sagt Audi, daß bei Ihnen zwar Daten erhoben werden, daß sie aber die Gefahr der Totalüberwachung nicht sehen:
  • "Grundsätzlich stehen Datenschutz und Datensicherheit für uns an erster Stelle stehen. Wir haben höchste Sicherheitsstandards im Umgang mit Kunden- und Fahrzeugdaten"
Eine Auswertung seitens der Polizei war bisher auch nicht möglich - weil ja etwa Daten ... oder Bilder einer Dashcam vor Gericht als Beweismittel einfach nicht zugelassen wurden. Das hat sich nun mit dem jetzigen Urteil geändert. Jetzt darf man diese Daten/Bilder vor Gericht als Beweismittel benutzen. Wenn man dies allerdings weiter denkt, gilt dies aber nicht nur für den Fahrer, der damit seine Unschuld beweisen will, sondern auch für die Polizei, die damit den Unfallhergang klären will. Inwieweit der einzelne Autofahrer/Benutzer dieser Auswertung seitens Polizei widersprechen darf und kann, wird sich zukünftig erweisen müssen. Zu dieser Klarstellung ist der Gesetzgeber aufgefordert, bzw.: diese wird durch Gerichtsurteile festgeschrieben werden ... festgeschrieben werden müssen.

So unterliegt etwa die Beschlagnahme eines Handys als Beweismittel einem Richtervorbehalt. Ausnahme: "Gefahr in Verzug!" Dann darf diese auch von einem Staatsanwalt oder einer Ermittlungsperson angeordnet werden ... zu "präventiv-polizeilichen Zwecken".
  • ... zur Gefahrenabwehr:
    • hat der Fahrer telefoniert - wurde er von einer SMS abgelenkt - hat er sich mit einer Radarwarn-App beschäftigt?
      • ... könnte es dadurch zu einem Unfall kommen?
Nach einem Unfall im Straßenverkehr droht aber die Gefahr nicht mehr- sie hat sich bereits verwirklicht, somit hat der Polizist vorort auch keine Möglichkeit (mehr), ein Handy unter Berufung auf die Gefahrenabwehr zu beschlagnahmen. Eine trotzdem vorgenommene Beschlagnahme kann allerdings "zum Zwecke der Beweissicherung im gerichtlichen Strafverfahren" vorgenommen werden. Hierbei gilt allerdings das "Verhältnismäßigkeitsgebot" - es muß also in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Stärke des Tatverdachts stehen. So dürfen etwa die Verbindungsdaten nur bei Straftaten von "erheblicher Bedeutung" ermittelt werden:
  • Mord und Totschlag, Raub- und Erpressung, Bandendiebstahl, Geldwäsche, Freiheitsberaubung, gemeingefährliche Straftaten oder Rauschgiftkriminalität etc. - also Straftaten, welche im Bereich des Straßenverkehrs in den seltensten Fällen gegeben sein dürften.
Diese Verbindungsdaten würden aber eventuell sehr zur Aufklärung des Unfalls beitragen: war der Fahrer eventuell abgelenkt? ... und sind daher wohl schon im Interesse der Polizei. Diesem Interesse seitens Polizei hat allerdings ein Beschluß des Bundesverfassungsgerichts von 2005 (Az.: 2 BvR 308/04) einen Riegel vorgeschoben. Aufzeichnung der im Gerät und auf der SIM-Card gespeicherten Daten berühren demnach den Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes. Eingriffe in dieses Grundrecht bedürfen somit einer gesetzlichen Grundlage (Art. 10 Abs. 2 GG). Eine solche gesetzliche Grundlage findet sich in den Paragraphen 100g und 100h StPO, welche die Kenntnisnahme von Telekommunikationsverbindungsdaten regelt - bezieht sich aber eben nur auf Straftaten von "erheblicher Bedeutung".

Übertragen auf Daten oder Bilder von Dashcams hieße das:
  • eine Beschlagnahme durch einen Polizisten, etwa während einer Polizeikontrolle, wäre zu "präventiv-polizeilichen Zwecken" ... zur Gefahrenabwehr OK!, wenn er sich also auf "Gefahr in Verzug!" beruft. Ansonsten: Beschlagnahme nur unter Richtervorbehalt. Alles andere: etwa die Frage, was noch zur "anlaßbedingten Aufnahme" eines Unfalls gehört - ohne Rechte Dritter zu tangieren - und wenn ja, wieweit darf diese Einschränkung gehen? ... muß und sollte der Gesetzgeber regeln. Somit auch die Frage: Was eine zeitlich begrenzte "Schleife" ist ... also die eventuell (höchst-) Dauer der Aufzeichnung?

    Letztlich werden diese Fragen (wie grundsätzlich auch eine gesetzliche Regelung) wohl vor Gericht landen, da zur Klärung dieser Fragen immer mehrere Sachen berücksichtigt werden müssen - sehe ich genauso.
    • (Datenschutz und Datensicherheit, Recht am eigenen Bild, etc.)
immernoch_ratlos hat geschrieben:Ist das Fahren im öffentlichen Verkehrsraum eine "Freizeitbeschäftigung" bei der jeder bestimmen kann, was er / sie tun oder lassen möchte ?

Die technologische Entwicklung hat längst einen Teil diese früher durchaus noch notwendige Einzelentscheidung obsolet gemacht. Die bekannten menschlichen Unzulänglichkeiten werden nach und nach durch Technologie gemildert oder ganz ausgeschlossen. Stärkere Überwachung des Verkehrsraums hat eine durchaus beabsichtigte Wirkung. Ein Muss, solange jedenfalls, wie das sichere Fahren von A nach B durch einen menschlichen Fahrer gewährleistet werden muss, weil warum auch immer, dieser Vorgang nicht durch Technologie ersetzt werden kann.
Ersteres ist ja wohl schon durch die vielen Überwachungskameras "zur Gefahrenabwehr" (etwa an Bahnhöfen oder Marktplätzen, etc.) oder auch in ÖPNV-Wagen eingeschränkt. Das dürfte allerdings nicht unser Frage tangieren. Alleine schon durch die Lkw-Maut-Brücken-Kameras ist eine (fast lückenlose) Überwachung jedermans möglich. Wobei allerdings immer das "Verhältnismäßigkeitsgebot" beachtet werden muß. Ich vermute nun, daß dies auch geschehen ist!?!

Zu dem zweiten Punkt - Milderung der "bekannten menschlichen Unzulänglichkeiten ... durch Technologie":
  • erstens besteht immer die Gefahr, daß sich Jederman oder Frau auf die Technik verläßt - "sie wird meine Fehler schon korrigieren." Zweitens bleibt die Frage, ob und inwieweit die Technik letztlich den Fahrer ... die Fahrerin überfordert?
Es geht also weniger um die Frage, was kann Technik?
  • ... helfen bzw. Daten speichern ... eventuell zu dieser Hilfe?
Es geht primär um die Frage: können diese Daten mir helfen und kann ich (bei ungünstiger Lage) einer Auswertung widersprechen?
Ich denke:
  • letztlich werde ich dieser Auswertung "zum Zwecke der Beweissicherung im gerichtlichen Strafverfahren" wohl nicht widersprechen können - wenn ich bewußtlos bin, sowieso nicht. Somit können, solange keine anderslautende Regelung besteht, diese Daten einer Dashcam auch zu meinem Nachteil genutzt werden.
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Re: Dashcam

Beitrag von Der Neandertaler »

Hallo Skeptiker.
Skeptiker hat geschrieben:Wenn Dein Hinweis sich allerdings auf Sekundenbruchteile o.ä. bezieht, da habe ich weniger Sorgen. Es ist nachvollziehbar, dass kein technisches Gerät exakt ermitteln kann ab welcher Millisekunde ein Sachverhalt beginnt. Mit dem Hinweis auf automatisches Speichern ist somit klargestellt, dass das Gericht eine gewisse "angemessene" Dauer vor dem Ereignis akzeptiert (das sollte auch manuelles Speichern in der Stresssituation beinhalten - wer kann 5min nach dem Unfall schon auf die Sekunde bestimmen wie lang das zu speichernde Video sein muss). Die sind in meinen Augen klar ersichtlich von der Ausrichtung des Urteils abgedeckt.
Nach meinem letzten Beitrag, als Antwort auf immernoch_ratlos, habe ich mich an einige diesbezügliche Urteile erinnert.

Das Landge­richts Traun­stein urteilte 2016 (Az.: 3 O 1200/15), daß die Kamera­auf­nahme einer Dashcam unter bestimmten Vorraus­set­zungen zivil­rechtlich verwertbar ist. Sie sind allerdings nur dann zugelassen, wenn sichergestellt ist, daß die Aufnahmen einer Dashcam technisch so gestaltet ist, daß sie
  • "nur die 15 Sekunden vor und nach einem "auslösenden Ereignis" (starke Bremsung, starke Seitenfliehkräfte, Kollision) dauerhaft speichert und die sonstigen Aufnahmen ohne auslösendes Ereignis alle 30 Sekunden endgültig und nicht mehr rekonstruierbar überschreibt."
Schon 2015 hat das Amtsge­richt Nienburg geurteilt (Az.: 4 Ds 155/14, 4 Ds 520 Js 39473/14), daß im Strafverfahren "kein generelles Beweisverwertungsverbot für Dashcam-Aufzeichnungen" besteht. Die Aufnahme wurde "aus aktuellem und konkreten Anlaß vorausschauend" angefertigt.
"Der Betroffene verfolgt jeweils konkret abgegrenzte und bestimmbare vermögensbezogene Rechtsangelegenheiten im Zusammenhang mit dem Betrieb seines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr. ... Beweismittel zum Nachweis ... Unfallereignis ..."
  • ... somit wurde die Aufnahme zugelassen!
"Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Dashcam-Aufzeichnungen in gerichtliche Verfahren zulässig eingeführt und verwertet werden dürfen, ist derzeit Gegenstand einer breiten Diskussion in der juristischen Fachwelt und der allgemeinen Öffentlichkeit"
  • ... heißt es ausdrücklich im Urteil.
Da diese Urteile einerseits von einem Landge­richt und andererseits von einem Amtsge­richt ergingen und daher nicht bundes-bindend ist ... aber richtungs- und orientierungsweisend, ... somit bleibt die Frage, ob und wieweit andere Gerichte das beurteilen und die Sequenz zeitlich festsetzen.

Um aber meine andere Frage nach der Verwertbarkeit zum eigenen Nachteil zu beurteilen, sollte man ein Urteil des Oberlandesgericht Stuttgart vom Mai 2016 betrachten - Az.: 4 Ss 543/15. Demnach können Dashcam-Aufnahmen "zur Verfolgung schwerwiegender Verkehrsordnungswidrigkeiten grundsätzlich verwertet werden."
  • ... auch die eines anderen Verkehrsteilnehmers!
Dieser hatte mit einer Dashcam zunächst anlaßlos ... also quasi zufällig einen Rotlichtverstoß eines anderen Verkehrsteilnehmers aufgenommen. Das Amtsgericht Reutlingen sah im vorliegenden Fall kein Beweisverwertungsverbot dieser Aufnahmen und verhing gegen den Rotlichtsünder eine Geldbuße von 200 Euro und ein Fahrverbot von einem Monat. Die nachfolgende Rechtsbeschwerde des Betroffenen beim Oberlandesgericht Stuttgart hat dieses nun verworfen und somit bestätigte der 4. Senat für Bußgeldsachen das Urteil des Amtsgericht!
"Ich teile Ihre Meinung nicht, ich werde aber bis zu meinem letzten Atemzug kämpfen, daß Sie Ihre Meinung frei äußern können." (Voltaire)
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