anstößigen Kommentar selbst entfernt 12.02.2018 19:31 - i_R
@all
Mit der gültigen Richtgeschwindigkeit von 130km/h hat der Gesetzgeber eine deutliche Grenze gesetzt, wo juristisch eine Teilschuld bei einem Unfall bei dem mindestens ein Teilnehmer über dieser Richtgeschwindigkeit also schneller als 130km/h gefahren ist, besteht. Damit ist vollkommen klar, es besteht ein kausaler Zusammenhang von "überhöhter Geschwindigkeit" und dem allgemeinen Unfallgeschehen.
Ebenso logisch, aber Dir und anderen offensichtlich nicht "zugänglich" - ist keiner der am Unfallbeteiligten schneller als die gesetzliche Richtgeschwindigkeit 130km/h gefahren, kann diese nicht als Unfallgrund angenommen werden. In solchen Fällen wird reichlich nebulös von "überhöhter Geschwindigkeit" gesprochen. Die kann alles zwischen >0 km/h und der jeweiligen Höchstgeschwindigkeit sein. Hier werden eben andere kausale Zusammenhänge wirksam, die dann eben in eine tatsächlich mit "unangepasster Geschwindigkeit" beschriebenen Formulierung enden.
Ein Fahrt auf einem nicht geschwindigkeitsbegrenzten Teilstück der BAB mit entsprechend niedriger Verkehrsdichte, günstigen Witterungsbedingungen, einem in jeder Hinsicht geeigneten Fahrer und nicht zuletzt eine vollkommen fahrtüchtigen, technisch zweifelsfrei geeigneten Fahrzeug, kann nur dann, als "angepasst" gelten, wenn alle Kriterien erfüllt sind. Alles dies lässt sich in der gültigen "Straßenverkehrs-Ordnung" wiederfinden. Es reicht völlig sich darauf zu berufen und es ist gesetzliche Pflicht sich daran zu halten. Nichts davon ist frei interpretierbar. Gleich zwei unterschiedliche Rechtsnormen befassen sich mit dem Verkehrsrecht. Das Straßenverkehrsgesetz (StVG) als Grundlage, aus dem alle anderen Rechtsgrundlagen hervorgehen. So auch die "Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)". Besonders aber für die Geschwindigkeit ist relevant die :
Straßenverkehrs-Ordnung hat geschrieben:
[center]§ 3
Geschwindigkeit[/center]
(1) 1Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. 2Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. 3Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. 4Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. 5Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.
(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.
(2a) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen
1. innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h,
2. außerhalb geschlossener Ortschaften
a) für
aa) Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,
bb) Personenkraftwagen mit Anhänger,
cc) Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhänger sowie
dd) Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger,
80 km/h,
b) für
aa) Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t,
bb) alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t, sowie
cc) Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
60 km/h,
c) 1für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t
100 km/h.
2 Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. 3 Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.
(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.
Ich wüsste nicht was davon noch erklärt werden müsste. Sollte es noch Erklärungsbedarf geben, finden sich dazu die entsprechenden Urteile der damit befassten Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Dort finden sich auch relevante Urteile (Verkehrsstrafrecht) die bereits in 3. Instanz rechtskräftig sind. Darunter auch richtungsweisende Urteile zur Überschreitung der gesetzlichen Richtgeschwindigkeit von 130 km/h innerhalb von mehreren unterschiedlichen Unfallgeschehen.
Es sollte selbst für Laien (die wir hier wohl alle sind) klar sein, nahezu niemals, besteht nur ein einziger kausaler Zusammenhang mit einem beliebigen Unfallgeschehen. Es sind immer mehrere Ursachen, welche zum Erfolg führen. Daher wird auch der allerbeste Fahrer der Höchstgeschwindigkeiten superb beherrscht, im Fall eines Unfalls eine Teilschuld zugesprochen bekommen, die sich ausschließlich auf seine zum Unfallzeitpunkt nachweisbare Geschwindigkeit über der gesetzlichen Richtgeschwindigkeit von 130 km/h ergibt bzw. bezieht.
Ob ein Unfall "auch", die Betonung liegt auf "auch", durch andere schuldrelevante Gründe zustande kam, ist für die Tatsache, dass wenigstens EINE der Unfallursachen die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h ist, relevant. Der Zusammenhang ist juristisch relevant und das wiederum findet Eingang in die entsprechenden Statistiken. Praktisch alle Länder in der Welt haben daraus die notwendigen Konsequenzen gezogen und eine entsprechende Höchstgeschwindigkeit die nicht rein zufällig in der Nähe von 130 km/h liegt, zum Gesetz erhoben.
Das dies nun hier so vehement - geradezu bekämpft - wird, zeigt, wie wichtig gesetzliche Vorgaben in solch lebensbedrohenden Angelegenheiten sind. Auf das Einsehen aller zu hoffen, ist wohl da die am meisten falsch verstandene Hoffnung.
Wie schon einige vor mir feststellten, wenn auch nur ein einziger Mensch nicht stirbt oder nicht verletzt oder gar zeitlebens verkrüppelt wird, weil man sich auch auf allen BAB zu eine gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit durchringen kann, war es dies allemal wer. Alle anderen Bedenken sind dagegen schlicht und einfach irrelevant. Menschen müssen nun einmal leider auch vor sich selbst geschützt werden. Das Potential an menschlicher Dummheit und Ignoranz ist zu groß, als das man dies einfach sein lassen könnte
"Wenn der Wind der Veränderung weht, bauen die einen Mauern und die anderen Windmühlen." (aus China)